Auch wenn bei einer grundsätzlichen finanziellen Selbständigkeit von Konkubinatspartnern eine Abrede unter ihnen, an die laufenden Lebenshaltungskosten (in erster Linie Nahrungsmittel, aber auch Putzmittel, WC-Papier und ähnliche Verbrauchsgüter) – hälftig oder nach einem anderen Schlüssel (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) – beizutragen, durchaus naheliegend ist, besteht kein Grund, allein deswegen eine einfache Gesellschaft anzunehmen (vgl. vorstehende E. 5.1). Es lässt sich fragen, ob für den vorliegend gegebenen Fall, in dem aus einem anderen Grund (Kauf einer gemeinsamen Liegenschaft) eine einfache Gesellschaft der Konkubinatspartner besteht, Strei-