Die Klägerin nahm insofern eine Einschränkung vor, als sie eine mündliche Vereinbarung der Parteien behauptete, sich hälftig an gemeinsamen Anschaffungen und der Lebensführung zu beteiligen. Auch wenn bei einer grundsätzlichen finanziellen Selbständigkeit von Konkubinatspartnern eine Abrede unter ihnen, an die laufenden Lebenshaltungskosten (in erster Linie Nahrungsmittel, aber auch Putzmittel, WC-Papier und ähnliche Verbrauchsgüter) – hälftig oder nach einem anderen Schlüssel (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) – beizutragen, durchaus naheliegend ist, besteht kein Grund, allein deswegen eine einfache Gesellschaft anzunehmen (vgl. vorstehende E. 5.1).