5.2.2. Wie bereits erwähnt, stimmen die Parteien grundsätzlich darin überein, dass sie trotz des Konkubinats grundsätzlich ihre finanzielle Selbständigkeit behalten wollten (Klage, act. 22 Rz. 53; Klageantwort, act. 65). Die Klägerin nahm insofern eine Einschränkung vor, als sie eine mündliche Vereinbarung der Parteien behauptete, sich hälftig an gemeinsamen Anschaffungen und der Lebensführung zu beteiligen.