konkludenten Einbringung von Hausrat zu Eigentum angezeigt, zumal Gesamteigentum selbst unter Ehegatten seltene Ausnahme bleibt und auf die Gütergemeinschaft (vgl. Art. 221 ff. ZGB) und auf den Fall der sogenannten Ehegattengesellschaft (die Eheleute erwerben bei Errungenschaftsbeteiligung ein Grundstück zu Gesamteigentum) beschränkt ist, wobei das Gesamteigentum in beiden Fällen nur zufolge öffentlich beurkundeter Verträge entsteht (Art. 184 ZGB und Art. 657 Abs. 1 ZGB).