531 Abs. 3 OR; vgl. dazu auch nachfolgende E. 5.4.2.1). Da die Einbringung zu Eigentum zu Gesamteigentum der Gesellschafter (Konkubinatspartner) führt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.36), erscheint höchste Zurückhaltung bei der Bejahung einer - 13 -