Diesfalls gilt wegen des Mitbesitzes – wie unter Ehegatten (Art. 200 Abs. 2 ZGB) – die Miteigentumsvermutung; vermag keiner der Konkubinatspartner den Beweis von Alleineigentum zu erbringen, ist das Miteigentum nach der dafür vorgesehenen Ordnung (Art. 651 ZGB) aufzulösen (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.35 und 03.38). Zweitens ist nicht ausgeschlossen, dass die Konkubinatspartner Hausrat in ihre – insbesondere und auch hier zufolge des Kaufs gemeinsamen Wohneigentums bestehende – einfache Gesellschaft einbringen. Dabei kann eine Einbringung zu Eigentum (quoad dominium) oder lediglich zum Gebrauch (quoad usum) erfolgen (vgl. Art. 531 Abs. 3 OR;