Vielmehr richten sich die Eigentumsverhältnisse der Konkubinatspartner grundsätzlich nach dem Sachenrecht, weshalb jede Partei Alleineigentümer der von ihr eingebrachten und angeschafften Sachen ist und bleibt. Nicht anders als Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nimmt folglich auch nach der Auflösung des Konkubinats jeder Konkubinatspartner nach den sachenrechtlichen Bestimmungen die ihm gehörenden Vermögenswerte zurück (HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.38). Zu ergänzen ist zweierlei: Erstens kann – wie unter Ehegatten – streitig sein, wem ein bestimmter Hausratsgegenstand gehört. Diesfalls gilt wegen des Mitbesitzes – wie unter Ehegatten (Art.