5.2.1. Die Bejahung einer einfachen Gesellschaft, weil Konkubinatspartner gemeinschaftlich eine Liegenschaft erworben haben, führt nicht dazu, dass alles/r in die Liegenschaft eingebrachte Mobiliar bzw. Hausrat zu Vermögen der Gesellschaft würde. Vielmehr richten sich die Eigentumsverhältnisse der Konkubinatspartner grundsätzlich nach dem Sachenrecht, weshalb jede Partei Alleineigentümer der von ihr eingebrachten und angeschafften Sachen ist und bleibt.