vgl. auch Rz. 03.16 f. mit Hinweis auf den auch von der Vorinstanz angeführten [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1 in fine] BGE 108 II 204). Es wird denn auch, soweit ersichtlich vom Beklagten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) in Abrede gestellt, dass vorliegend die Auseinandersetzung grundsätzlich nach den Regeln über die einfache Gesellschaft zu erfolgen hat. 5.2. Zum Umfang des Vermögens der von den Parteien gebildeten einfachen Gesellschaft sind folgende ergänzenden Bemerkungen anzubringen: