Fall abzuklären ist, welche Regeln zur Anwendung gelangen). Immerhin ist vor allem mit Blick auf die jederzeit mögliche Auflösung des Konkubinats eine andere Betrachtungsweise angezeigt, wenn Konkubinatspartner – wie die Parteien des vorliegenden Verfahrens es getan haben – gemeinschaftliches Wohneigentum erworben haben. Diesfalls erscheint es mit Blick auf die Entflechtung gemeinschaftlichen Vermögens für den Fall der Auflösung des Konkubinats sachgerecht, punktuell eine einfache Gesellschaft anzunehmen (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.39; vgl. auch Rz.