53) – beide Partner die finanzielle Selbständigkeit behalten wollen, auch wenn eine Vereinbarung dahingehend besteht, dass jeder – laufend – (s)einen Teil an die gemeinsam anfallenden Ausgabeposten (insbesondere Wohnkosten, gemeinsame Einkäufe von Lebens- und Putzmitteln, Radio-TV-Gebühr, gemeinsames Zeitungsabonnement und dgl.) beitragen soll. Andernfalls wäre praktisch jedes Konkubinat zweier erwerbstätiger Konkubinatspartner eine einfache Gesellschaft, was nicht sachgerecht erscheint (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl., 2018, Rz.