Zwar ist Zurückhaltung beim Schluss von einem blossen Zusammenleben auf eine einfache Gesellschaft angebracht, wenn in einem Konkubinat – wie für das vorliegende insbesondere auch von der Klägerin ausdrücklich geltend gemacht (Klage, act. 22 Rz. 53) – beide Partner die finanzielle Selbständigkeit behalten wollen, auch wenn eine Vereinbarung dahingehend besteht, dass jeder – laufend – (s)einen Teil an die gemeinsam anfallenden Ausgabeposten (insbesondere Wohnkosten, gemeinsame Einkäufe von Lebens- und Putzmitteln, Radio-TV-Gebühr, gemeinsames Zeitungsabonnement und dgl.) beitragen soll.