Die Vorinstanz hat eine einfache Gesellschaft der Parteien bejaht (vgl. dazu vorstehende E. 4.2). Dem ist zuzustimmen. Zwar ist Zurückhaltung beim Schluss von einem blossen Zusammenleben auf eine einfache Gesellschaft angebracht, wenn in einem Konkubinat – wie für das vorliegende insbesondere auch von der Klägerin ausdrücklich geltend gemacht (Klage, act.