5. 5.1. Die Parteien haben unbestrittenermassen eine Zeit lang (ca. Frühjahr 2016 bis Sommer 2017) im Konkubinat gelebt. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei diesem Konkubinat um eine einfache Gesellschaft (Klage, act. 21 f. Rz. 50 ff.). Es ist nicht restlos klar, ob der Beklagte mit seinen in seiner Klageantwort gemachten Ausführungen (act. 64 ff.; insbesondere aber mit seiner Bemerkung, die Klägerin werde darauf behaftet, dass die Parteien nie eine wirtschaftliche Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse gebildet hätten, act. 64 "Zu 51") in Abrede stellen wollte, dass die Parteien je eine einfache Gesellschaft bildeten.