Danach ist der Beweis erbracht, wenn der Richter bzw. das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer – zufolge Bestreitung beweisbedürftigen (vgl. Art. 151 ZPO) – Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Restzweifel nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein - 11 -