Dies hat aber nicht zur Folge, dass sie – quasi kompensatorisch – vom Beweis für die von ihr geltend gemachten, aber vom Beklagten bestrittenen Posten, befreit würde, mögen sich ihre Ausführungen noch so "in sich stimmig" und "widerspruchsfrei" darstellen. Vielmehr hat die Klägerin zufolge der beklagtischen Bestreitung den von ihr geltend gemachten Anspruch nach Art. 8 ZGB zu beweisen, und zwar nach dem Regelbeweismass. Danach ist der Beweis erbracht, wenn der Richter bzw. das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer – zufolge Bestreitung beweisbedürftigen (vgl. Art.