Es mag zutreffen, dass die Klägerin nach bestem Wissen und Gewissen bzw. wahrheitsgetreu die dem Beklagten in der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung nach Art. 548 f. OR zu berücksichtigenden Positionen (Aufwendungen nach Art. 537 OR sowie [Vermögens-] Beiträge [= Einlagen] nach Art. 531 OR; vgl. dazu nachfolgende E. 5.4) ausgeführt hat. Dies hat aber nicht zur Folge, dass sie – quasi kompensatorisch – vom Beweis für die von ihr geltend gemachten, aber vom Beklagten bestrittenen Posten, befreit würde, mögen sich ihre Ausführungen noch so "in sich stimmig" und "widerspruchsfrei" darstellen.