Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Klägerin in ihrer Sachdarstellung wahrheitsgetreu, präzise und vor allem auch fair gegenüber dem Beklagten geblieben sei. So habe sie in ihren Ausführungen und in den eingereichten Urkunden gerechterweise alle von beiden Parteien im Zusammenhang mit der Liegenschaft getätigten Aufwendungen aufgeführt (Beschwerde S. 10).