4.4.2. Generell wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, die konkrete Indizienlage nicht bzw. nur willkürlich gewürdigt zu haben, indem diese die von ihr ins Recht gelegte Urkunden nicht geprüft und die Art und Weise der klägerischen Darlegungen und Vorbringen "grundwegs" als unsubstanziiert und als nicht begründet eingestuft habe, ohne zu würdigen, dass die Klägerin in ihren Darlegungen in sich stimmig, widerspruchsfrei, äusserst detailliert, chronologisch und für beide Parteien gerecht argumentiert habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Klägerin in ihrer Sachdarstellung wahrheitsgetreu, präzise und vor allem auch fair gegenüber dem Beklagten geblieben sei.