4.4. 4.4.1. Mit ihrer Beschwerde hält die Klägerin an ihrer vor Vorinstanz eingereichten Klage bzw. den dort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest, wobei sie ihre Forderungen in Anlehnung an den Aufbau des angefochtenen Urteils neu aufgliedert (vgl. Beschwerde S. 32 f. einerseits sowie Klage S. 19 - 10 -