Unter Berücksichtigung der ihr unbestrittenermassen ausgerichteten Anzahlung von Fr. 10'731.60 stehe ihr kein weiterer Anspruch mehr zu, weshalb ihre Klage abzuweisen sei. Im Gegenzug habe der Beklagte Anspruch auf das Restguthaben des gemeinsamen Privatkontos, weshalb in Gutheissung der Widerklage das Konto zu liquidieren und die C. anzuweisen sei, den Restbetrag an den Beklagten zu überweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10-7.11).