Unter Berücksichtigung der von der Klägerin anerkannten Investitionen des Beklagten in der Höhe von Fr. 51'635.51 ergebe sich ein "Nettogewinn" von Fr. 5'709.55 (= Fr. 57'345.05 ./. Fr. 51'635.51). Daran partizipiere die Klägerin zur Hälfte mit Fr. 2'854.80. Unter Berücksichtigung der ihr unbestrittenermassen ausgerichteten Anzahlung von Fr. 10'731.60 stehe ihr kein weiterer Anspruch mehr zu, weshalb ihre Klage abzuweisen sei.