der Beweis sei ihr nicht gelungen; der Mehrbetrag Strom von Fr. 135.45 sei "weder begründet noch substanziiert" (angefochtener Entscheid E. 7.7). Dasselbe hielt die Vorinstanz bezüglich der Forderung von Fr. 1'275.42 (Autosteuer Fr. 300.00; Flugticket Fr. 291.75; Paddel und Seil Fr. 683.67) fest; die Klägerin habe selber ausgeführt, "den entsprechenden Betrag" vorgängig einbezahlt und dann später wieder vom Konto genommen zu haben; aus der Klageantwortbeilage 3 sei ersichtlich, dass die Klägerin am 27. Juli 2017 vom gemeinsamen Konto den Betrag von Fr. 683.67 für Paddel und Seil sowie Fr. 1'360.50 auf ihr Konto überweisen habe;