hinsichtlich der zusätzlichen rechtlichen Begründung für die Nichtberücksichtigung der Einzahlung des Betrags von Fr. 2'000.00 auf das gemeinsame Liegenschaftskonto vgl. nachstehende E. 6.5.4.1). Soweit die Klägerin geltend gemacht hatte, die Parteien hätten sich auf die hälftige Tragung der "Nebenkosten" (Hypothekarzins, Mahngebühr und Stromkosten) von Fr. 2'217.05 (offenbar gemeint Fr. 6'038.40 : 2 ./. Fr. 937.60 + Fr. 137.45) geeinigt, führt die Vorinstanz aus, für diese bestrittene Vereinbarung sei die Klägerin beweisbelastet, nachdem diese "im entsprechenden Zeitraum" die Liegenschaft allein bewohnt habe; der Beweis sei ihr nicht gelungen;