an diesen Gegenstände geltend mache, hätte sie auch die Herausgabe verlangen können (angefochtener Entscheid E. 7.4). Auch hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Eigenleistungen von Fr. 6'720.00 bzw. der von der Klägerin behaupteten Investitionen von Fr. 6'556.47 hielt die Vorinstanz den Parteien entgegen, es lägen lediglich unsubstanziierte Parteibehauptungen vor (angefochtener Entscheid E. 7.5 und 7.6; hinsichtlich der zusätzlichen rechtlichen Begründung für die Nichtberücksichtigung der Einzahlung des Betrags von Fr. 2'000.00 auf das gemeinsame Liegenschaftskonto vgl. nachstehende E. 6.5.4.1).