Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Betrags von Fr. 17'427.66 für mitgenommene Möbel hielt die Vorinstanz dafür, die Forderung sei weder in der Klage noch in der Replik substanziiert dargelegt bzw. nur ansatzweise begründet worden; mit dem pauschalen Verweis auf Klagebeilage 8A sei die Klägerin ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen; im Übrigen habe sie bezüglich der vom Beklagten weggeschafften Möbelstücke den Anschaffungswert geltend gemacht, obwohl die Gegenstände an Wert verloren hätten; soweit die Klägerin Alleineigentum -9-