4.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Parteien eine einfache Gesellschaft gebildet hätten, indem sie sich "wirtschaftlich zusammengeschlossen [hätten] mit der gemeinsamen Zielsetzung, ein gemeinsames Leben zu führen und eine Liegenschaft gemeinsam zu kaufen"; mit dem Verkauf der Liegenschaft nach Beendigung ihrer Beziehung hätten sie konkludent die Auflösung der einfachen Gesellschaft beschlossen (angefochtener Entscheid E. 5.2).