4.2.2. Mit Widerklage verlangte der Beklagte die Liquidation des gemeinsamen Kontos sowie die Anweisung der C., ihm den gesamten restlichen Saldo von Fr. 7'757.00 "abzüglich Gebühren und Spesen" auszubezahlen. Er bestritt alle von der Klägerin behaupteten Positionen und machte über die von der Klägerin auf seiner Seite anerkannten Leistungen und Zahlungen von Fr. 51'635.51 hinaus einen Betrag von Fr. 6'720.00 aus 112 Stunden Eigenleistungen in die Liegenschaft zu einem "bescheidenen" Stundenansatz von Fr. 60.00 geltend (Klageantwort, act. 51 f.).