Schliesslich schulde der Beklagte der Klägerin noch Beträge von Fr. 800.00 für von den Parteien gemeinsam erworbene Möbelstücke (2 Matratzen, 1 Stehlampe, 1 Staubsauger, 1 Receiver), die er bei der Trennung aus der gemeinsamen Liegenschaft mitgenommen habe und von deren Wert (Fr. 1'600.00) ihr die Hälfte zustehe, sowie Fr. 250.00 für einen Teppich und einen Edelstahlwasserkocher, welche Gegenstände die Klägerin in die Beziehung mitgebracht und die der Beklagte ohne ihr Einverständnis und ohne Ersatz mitgenommen habe; die Teilforderung der Klägerin gegen den Beklagten für die ersatzlose Mitnahme von Möbeln belaufe sich mithin auf Fr. 1'050.00 (Klage, act. 18 f. Rz. 39-43).