Hinzu komme ein Betrag von Fr. 1'275.42 bzw. Fr. 1'275.00, der sich aus Beträgen von - Fr. 300.00 (von der Klägerin für ihr Auto 2017 sowohl im Kanton Zug als auch im Kanton St. Gallen ausgelegte Autosteuer, wobei der Beklagte die im Kanton Zug bezahlte hätte zurückfordern und ihr zurückzahlen müssen), - Fr. 291.75 (von der Klägerin für den Beklagten im Hinblick auf eine gemeinsame Reise nach Korfu bezahlte Flugtickets Fr. 583.50, die nach der Trennung der Parteien nur zur Hälfte rückerstattet worden seien) und - Fr. 683.67 (€ 613.03 für ein Seil und Paddel, das die Klägerin aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten für dessen Schiff als