es resultiere für den Beklagten ein Betrag von Fr. 32'126.06 (recte Fr. 32'126.25). Ziehe man die Beträge von Fr. 6'691.77 und Fr. 32'126.06 vom Kontostand von Fr. 57'345.05 ab, resultiere ein Gewinn von Fr. 18'527.22. Daran partizipiere die Klägerin zur Hälfte mit Fr. 9'263.86 (recte Fr. 9'263.61). Mithin habe die Klägerin aus für die Liegenschaft zusätzlich getätigten, allein bezahlten Investitionen und der vereinbarten hälftigen Aufteilung des Restguthabens einen Anspruch von Fr. 15'955.63 (Fr. 6'691.77 + Fr. 9'263.86) (Klage, act. 8-15 Rz. 23-33).