15) (recte Fr. 6'691.92). Die Investitionen des Beklagten hätten demgegenüber Fr. 51'635.51 betragen, wovon allerdings ein Betrag von Fr. 17'427.66 für Möbel, die der Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin mitgenommen habe, sowie ein Betrag von Fr. 2'081.60, der der Hälfte der von der Klägerin bezahlten Hypothekarzinsen Juni 2017 und September 2017 von je Fr. 2'325.00 zuzüglich Mahngebühr Hypothek von Fr. 20.00 sowie Stromkosten Mai-Dezember 2017 von Fr. 1'368.40 (total Fr. 6'038.40), d.h. Fr. 3'019.20 abzüglich einer Anzahlung des Beklagten von Fr. 937.60 entspreche, in Abzug zu bringen sei; es resultiere für den Beklagten ein Betrag von Fr. 32'126.06 (recte Fr. 32'126.25).