An der Schlichtungsverhandlung vom 28. Februar 2019 einigten sich die Parteien gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Klägerin (vgl. Klage, act. 7 Rz. 19) darauf, dass vom Konto Auszahlungen von Fr. 10'731.60 an die Klägerin bzw. Fr. 38'845.00 (bzw. Fr. 38'845.05) an den Beklagten erfolgen sollten (vgl. die Klagebewilligung vom 28. Februar 2019 [Klagebeilage 10], in der dem Beklagten nur für einen nicht bezifferten Betrag, den die Klägerin nicht anerkannt habe, die Klagebewilligung ausgestellt wurde). Nach den Auszahlungen über Fr. 10'731.60 und Fr. 38'845.05 zuzüglich der Gebühr für den Zahlungsauf-