Klageantwort, act. 47). An der Schlichtungsverhandlung vom 28. Februar 2019 einigten sich die Parteien gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Klägerin (vgl. Klage, act. 7 Rz. 19) darauf, dass vom Konto Auszahlungen von Fr. 10'731.60 an die Klägerin bzw. Fr. 38'845.00 (bzw. Fr. 38'845.05) an den Beklagten erfolgen sollten (vgl. die Klagebewilligung vom 28. Februar 2019 [Klagebeilage 10], in der dem Beklagten nur für einen nicht bezifferten Betrag, den die Klägerin nicht anerkannt habe, die Klagebewilligung ausgestellt wurde).