vgl. dazu Klageantwort, act. 45, wo der Beklagte diesbezüglich einzig "einwandte", er habe über den Betrag von Fr. 126'000.00 hinaus "wesentliche zusätzliche Leistungen erbracht", ohne die Einlage der Klägerin von Fr. 184'000.00 sowie die aufgenommene Hypothek von Fr. 600'000.00 zu bestreiten, sodass mit den zusätzlichen Leistungen offenbar die in nachstehender E. 6.4 abzuhandelnden nachträglichen Eigenleistungen gemeint waren).