4. 4.1. Die Parteien, die offenbar ab November 2015 ein Paar waren, lebten ab Frühjahr 2016 in einem gemeinsamen Haushalt (Klage, act. 20 Rz. 46 f., Klageantwort, act. 64). Mit Kaufvertrag vom 2. März 2017 (Klagebeilage 3) erwarben sie in der Gemeinde R. als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück (Nr. […]) zu einem Preis von Fr. 910'000.00. Der Kaufpreis wurde im Umfang von Fr. 184'000.00 und Fr. 126'000.00 durch einen Wohneigentumsförderungsbetrag der Klägerin bzw. eine Geldüberweisung des Beklagten sowie im Umfang von Fr. 600'000.00 durch Aufnahme einer Hypothek bestritten (Klage, act. 4 Rz. 11; vgl. dazu Klageantwort, act.