abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Immerhin ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente, die die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (BGE 5A_434/2020 E. 4.2.1). 3.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). -6-