2. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, die bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Deutschland wohnte. Damit lag und liegt ein internationaler Sachverhalt vor (BGE 141 III 294 E. 4). Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Aargauer Gerichte ist nach Art. 2 LugÜ und Art. 150 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 IPRG gegeben. Anwendbar ist schweizerisches Recht, nachdem die von der Klägerin geltend gemachten (gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen) Ansprüche aus einer Zeit stammen, als die Parteien in der Schweiz zusammenlebten (Art. 150 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 IPRG).