Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Klägerin sowohl die für die Beschwerde statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten als auch den ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2022 auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt hat, steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegen. -5-