2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Kulm im Verfahren VZ.2020.13 / rm vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Der Klägerin und Beschwerdeführerin sei zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Beschwerdeantwort.