4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 4'339.95 (inkl. MwSt.) zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 28. Dezember 2021 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 26. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: -4- " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 29. Oktober 2021 im Verfahren VZ.2020.13 / rm sei vollständig aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: