1.4. Mit Replik und Widerklageantwort vom 13. Januar 2021 hielt die Klägerin am Klagebegehren fest. Hinsichtlich der Widerklage beantragte sie Nichteintreten und eventualiter deren Abweisung. 1.5. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 2. März 2021 hielt der Beklagte am Klageantwortschluss und an seiner Widerklage fest. 1.6. Mit Widerklageduplik vom 26. März 2021 hielt die Klägerin am Widerklageantwortschluss fest. 1.7. An der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 vor dem Gerichtspräsidium Kulm wurden die Parteien befragt und nahmen die Parteivertreter Stellung zum Beweisergebnis. 1.8. Gleichentags fällte der Präsident des Zivilgerichts Kulm den folgenden Entscheid: