Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.11 / TR (VZ.2020.13) Art. 11 Entscheid vom 10. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Klägerin Dr. med. A._____, […] vertreten durch Stanislava Wittibschlager, Rechtsanwältin, Dufourstrasse 165, 8008 Zürich Beklagter B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG 1 Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 9. April 2020 (Eingang beim Gericht 15. April 2020) stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Kulm folgende Begehren: " 1. Die C. sei anzuweisen, den Betrag in Höhe von CHF 7'769.00 vom ge- meinschaftlichen Privatkonto der Parteien mit der IBAN […] auf das Konto der Klägerin mit der Bankverbindung IBAN […] bei der D. zu überweisen. 2. Hilfsweise sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in Höhe von CHF 7'769.- nebst 5% Zins seit dem 01. Januar 2018 zu bezah- len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- klagten." 1.2. Unter dem Datum des 19. August 2020 reichte der Beklagte zum einen einen Vergleichsvorschlag und zum andern die Klageantwort und Wider- klage mit folgendem Klageantwortantrag und folgenden Widerklagebegeh- ren ein: " A. Klageantwort 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einge- treten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. B. Widerklage 1. In Gutheissung der Widerklage sei das Privatkonto der Parteien bei der C. in Q. (IBAN […] ) zu liquidieren. Die Bank sei anzuweisen, den gesamten restlichen Saldo von CHF 7'757.00, abzüglich Gebühren und Spesen, an den Widerkläger auszubezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Widerbeklagten." 1.3. Mit Eingabe vom 24. November 2021 lehnte die Klägerin den Vergleichs- vorschlag des Beklagten ab. -3- 1.4. Mit Replik und Widerklageantwort vom 13. Januar 2021 hielt die Klägerin am Klagebegehren fest. Hinsichtlich der Widerklage beantragte sie Nicht- eintreten und eventualiter deren Abweisung. 1.5. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 2. März 2021 hielt der Beklagte am Klageantwortschluss und an seiner Widerklage fest. 1.6. Mit Widerklageduplik vom 26. März 2021 hielt die Klägerin am Widerklage- antwortschluss fest. 1.7. An der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 vor dem Gerichtspräsi- dium Kulm wurden die Parteien befragt und nahmen die Parteivertreter Stellung zum Beweisergebnis. 1.8. Gleichentags fällte der Präsident des Zivilgerichts Kulm den folgenden Ent- scheid: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Widerklage wird das Privatkonto der Parteien bei der C. liquidiert. Die C. wird angewiesen, den aktuellen Saldo des Kontos (IBAN […] ), abzüglich Gebühren und Spesen, an den Beklagten und Wi- derkläger auf ein vom Beklagten und Wiederkläger zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'267.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, der Gerichts- kasse Fr. 567.00 nachzuzahlen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 4'339.95 (inkl. MwSt.) zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 28. Dezember 2021 in motivierter Fassung zugestell- ten Entscheid erhob die Klägerin am 26. Januar 2022 fristgerecht Be- schwerde mit folgenden Anträgen: -4- " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 29. Oktober 2021 im Verfahren VZ.2020.13 / rm sei vollständig aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1. Die C. sei anzuweisen, den Betrag in Höhe von CHF 7'769.00 vom ge- meinschaftlichen Privatkonto der Parteien mit der IBAN […] auf das Konto der Klägerin mit der Bankverbindung IBAN […] bei der D. zu überweisen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in Höhe von CHF 7'769.- nebst 5% Zins seit dem 01. Januar 2018 zu bezah- len. 2. Es sei die Widerklage des Beklagten vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- klagten. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Kulm im Verfahren VZ.2020.13 / rm vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzu- weisen. 3. Der Klägerin und Beschwerdeführerin sei zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 beantragte der Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a in Verbin- dung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Klägerin sowohl die für die Beschwerde statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten als auch den ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2022 auferleg- ten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt hat, steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegen. -5- 2. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, die bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Deutschland wohnte. Damit lag und liegt ein internatio- naler Sachverhalt vor (BGE 141 III 294 E. 4). Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Aargauer Gerichte ist nach Art. 2 LugÜ und Art. 150 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 IPRG gegeben. Anwendbar ist schweizerisches Recht, nachdem die von der Klägerin geltend gemachten (gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen) Ansprüche aus einer Zeit stammen, als die Parteien in der Schweiz zusammenlebten (Art. 150 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 IPRG). 3. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsache und neue Beweismittel sind vorbehältlich einer – vorliegend nicht ersichtli- chen – anderslautenden besonderen Bestimmung des Gesetzes ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Zu begrün- den bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird. In seinen Ausführungen hat sich der Beschwerdefüh- rer mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anhand der erstinstanzlich fest- gestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse an- zugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Die Rechtsmittelinstanz ist somit grundsätzlich nicht gehalten, den erstinstanz- lichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwer- debegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könn- ten; abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzli- che Urteil erheben. Immerhin ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Ar- gumente, die die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern wen- det das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (BGE 5A_434/2020 E. 4.2.1). 3.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). -6- 4. 4.1. Die Parteien, die offenbar ab November 2015 ein Paar waren, lebten ab Frühjahr 2016 in einem gemeinsamen Haushalt (Klage, act. 20 Rz. 46 f., Klageantwort, act. 64). Mit Kaufvertrag vom 2. März 2017 (Klagebeilage 3) erwarben sie in der Gemeinde R. als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grund- stück (Nr. […]) zu einem Preis von Fr. 910'000.00. Der Kaufpreis wurde im Umfang von Fr. 184'000.00 und Fr. 126'000.00 durch einen Wohneigen- tumsförderungsbetrag der Klägerin bzw. eine Geldüberweisung des Be- klagten sowie im Umfang von Fr. 600'000.00 durch Aufnahme einer Hypo- thek bestritten (Klage, act. 4 Rz. 11; vgl. dazu Klageantwort, act. 45, wo der Beklagte diesbezüglich einzig "einwandte", er habe über den Betrag von Fr. 126'000.00 hinaus "wesentliche zusätzliche Leistungen erbracht", ohne die Einlage der Klägerin von Fr. 184'000.00 sowie die aufgenommene Hy- pothek von Fr. 600'000.00 zu bestreiten, sodass mit den zusätzlichen Leis- tungen offenbar die in nachstehender E. 6.4 abzuhandelnden nachträgli- chen Eigenleistungen gemeint waren). Die Liegenschaft verkauften die Parteien, die sich offenbar im Sommer 2017 wieder getrennt hatten, am 21. Dezember 2017 zu einem Preis von Fr. 1'010'000.00 (Klagebeilage 6). Von diesem Kaufpreis wurden Beträge von Fr. 184'000.00, Fr. 126'000.00 bzw. Fr. 640'000.00 für die Rückzahlung des WEF-Betrags bzw. an den Beklagten und für die Ablösung der Hypo- thek inkl. Gebühren, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufhebung der Festhypothek angefallen waren, verwendet (Klage, act. 9 Rz. 24; Kauf- vertrag vom 21. Dezember 2017 [Klagebeilage 6]). Der Restkaufpreis von Fr. 60'000.00 (= Fr. 1'010'000.00 ./. Fr. 184'000.00 ./. Fr. 126'000.00 ./. Fr. 640'000.00) wurde auf das gemeinsame Konto der Parteien (IBAN […]) bei der C., Q., überwiesen (Klage, act. 5 Rz. 12 f.). Der Beklagte stellte am 21. November 2018 (als die Klägerin noch in der Schweiz Wohnsitz hatte) beim Vermittlungsamt Sarganserland ein Schlich- tungsgesuch (Klagebeilage 8) mit Begehren um Liquidation und Saldierung des erwähnten Kontos sowie auf Überweisung eines Betrages von Fr. 46'976.20 an den Beklagten (im Schlichtungsverfahren Kläger) und Fr. 10'731.60 an die Klägerin (Klage, act. 6 f. Rz. 17 f.; Klageantwort, act. 47). An der Schlichtungsverhandlung vom 28. Februar 2019 einigten sich die Parteien gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachdarstel- lung der Klägerin (vgl. Klage, act. 7 Rz. 19) darauf, dass vom Konto Aus- zahlungen von Fr. 10'731.60 an die Klägerin bzw. Fr. 38'845.00 (bzw. Fr. 38'845.05) an den Beklagten erfolgen sollten (vgl. die Klagebewilligung vom 28. Februar 2019 [Klagebeilage 10], in der dem Beklagten nur für ei- nen nicht bezifferten Betrag, den die Klägerin nicht anerkannt habe, die Klagebewilligung ausgestellt wurde). Nach den Auszahlungen über Fr. 10'731.60 und Fr. 38'845.05 zuzüglich der Gebühr für den Zahlungsauf- trag von Fr. 15.00 verlieb auf dem gemeinsamen Konto, dessen Stand am -7- 31. Dezember 2018 Fr. 57'345.05 betragen hatte, ein Betrag von Fr. 7'753.40 (Klagebeilage 9). 4.2. 4.2.1. Nachdem der Beklagte das Verfahren nicht weitergeführt hatte, verlangte die Klägerin mit der vor Vorinstanz eingereichten Klage die Anweisung der C. den Betrag von Fr. 7'769.00 an sie zu überweisen, und eventualiter die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin den genannten Betrag nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. Begründet wurde dies zunächst mit Investitionen der Klägerin in die Lie- genschaft im Umfang von Fr. 6'556.32 (recte Fr. 6'556.47) (Bareinzahlung auf das gemeinsame Konto von Fr. 2'000.00; Ausgaben für "Pflanzen inkl. Teich + Beleuchtung/Steckdosen" Fr. 3'000.00; Anschaffungen für Haus insgesamt Fr. 1'086.47; eingebrachte Accessoires Fr. 470.00) sowie Fr. 135.45 (Mehrbetrag Strom), total Fr. 6'691.77 (act. 15) (recte Fr. 6'691.92). Die Investitionen des Beklagten hätten demgegenüber Fr. 51'635.51 betragen, wovon allerdings ein Betrag von Fr. 17'427.66 für Möbel, die der Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin mitgenommen habe, sowie ein Betrag von Fr. 2'081.60, der der Hälfte der von der Klägerin bezahlten Hypothekarzinsen Juni 2017 und September 2017 von je Fr. 2'325.00 zuzüglich Mahngebühr Hypothek von Fr. 20.00 sowie Strom- kosten Mai-Dezember 2017 von Fr. 1'368.40 (total Fr. 6'038.40), d.h. Fr. 3'019.20 abzüglich einer Anzahlung des Beklagten von Fr. 937.60 ent- spreche, in Abzug zu bringen sei; es resultiere für den Beklagten ein Betrag von Fr. 32'126.06 (recte Fr. 32'126.25). Ziehe man die Beträge von Fr. 6'691.77 und Fr. 32'126.06 vom Kontostand von Fr. 57'345.05 ab, re- sultiere ein Gewinn von Fr. 18'527.22. Daran partizipiere die Klägerin zur Hälfte mit Fr. 9'263.86 (recte Fr. 9'263.61). Mithin habe die Klägerin aus für die Liegenschaft zusätzlich getätigten, allein bezahlten Investitionen und der vereinbarten hälftigen Aufteilung des Restguthabens einen Anspruch von Fr. 15'955.63 (Fr. 6'691.77 + Fr. 9'263.86) (Klage, act. 8-15 Rz. 23-33). Hinzu komme ein Betrag von Fr. 1'275.42 bzw. Fr. 1'275.00, der sich aus Beträgen von - Fr. 300.00 (von der Klägerin für ihr Auto 2017 sowohl im Kanton Zug als auch im Kanton St. Gallen ausgelegte Autosteuer, wobei der Be- klagte die im Kanton Zug bezahlte hätte zurückfordern und ihr zurück- zahlen müssen), - Fr. 291.75 (von der Klägerin für den Beklagten im Hinblick auf eine ge- meinsame Reise nach Korfu bezahlte Flugtickets Fr. 583.50, die nach der Trennung der Parteien nur zur Hälfte rückerstattet worden seien) und - Fr. 683.67 (€ 613.03 für ein Seil und Paddel, das die Klägerin aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten für dessen Schiff als -8- Darlehen vorgestreckt habe) zusammensetze (Klage, act. 15-18 Rz. 34-38). Schliesslich schulde der Beklagte der Klägerin noch Beträge von Fr. 800.00 für von den Parteien gemeinsam erworbene Möbelstücke (2 Matratzen, 1 Stehlampe, 1 Staubsauger, 1 Receiver), die er bei der Trennung aus der gemeinsamen Liegenschaft mitgenommen habe und von deren Wert (Fr. 1'600.00) ihr die Hälfte zustehe, sowie Fr. 250.00 für einen Teppich und einen Edelstahlwasserkocher, welche Gegenstände die Klägerin in die Be- ziehung mitgebracht und die der Beklagte ohne ihr Einverständnis und ohne Ersatz mitgenommen habe; die Teilforderung der Klägerin gegen den Beklagten für die ersatzlose Mitnahme von Möbeln belaufe sich mithin auf Fr. 1'050.00 (Klage, act. 18 f. Rz. 39-43). Würden zu den Beträgen von Fr. 15'955.63, Fr. 1'275.00, Fr. 1'050.00 Zin- sen von mindestens Fr. 219.97 addiert und davon der der Klägerin bereits vom Sperrkonto überwiesene Betrag von Fr. 10'731.60 abgezogen, resul- tiere die eingeklagte Forderung von Fr. 7'769.00. 4.2.2. Mit Widerklage verlangte der Beklagte die Liquidation des gemeinsamen Kontos sowie die Anweisung der C., ihm den gesamten restlichen Saldo von Fr. 7'757.00 "abzüglich Gebühren und Spesen" auszubezahlen. Er be- stritt alle von der Klägerin behaupteten Positionen und machte über die von der Klägerin auf seiner Seite anerkannten Leistungen und Zahlungen von Fr. 51'635.51 hinaus einen Betrag von Fr. 6'720.00 aus 112 Stunden Ei- genleistungen in die Liegenschaft zu einem "bescheidenen" Stundenan- satz von Fr. 60.00 geltend (Klageantwort, act. 51 f.). 4.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Parteien eine einfache Gesell- schaft gebildet hätten, indem sie sich "wirtschaftlich zusammengeschlos- sen [hätten] mit der gemeinsamen Zielsetzung, ein gemeinsames Leben zu führen und eine Liegenschaft gemeinsam zu kaufen"; mit dem Verkauf der Liegenschaft nach Beendigung ihrer Beziehung hätten sie konkludent die Auflösung der einfachen Gesellschaft beschlossen (angefochtener Ent- scheid E. 5.2). Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Betrags von Fr. 17'427.66 für mitgenommene Möbel hielt die Vorinstanz dafür, die For- derung sei weder in der Klage noch in der Replik substanziiert dargelegt bzw. nur ansatzweise begründet worden; mit dem pauschalen Verweis auf Klagebeilage 8A sei die Klägerin ihrer Substanziierungspflicht nicht nach- gekommen; im Übrigen habe sie bezüglich der vom Beklagten wegge- schafften Möbelstücke den Anschaffungswert geltend gemacht, obwohl die Gegenstände an Wert verloren hätten; soweit die Klägerin Alleineigentum -9- an diesen Gegenstände geltend mache, hätte sie auch die Herausgabe verlangen können (angefochtener Entscheid E. 7.4). Auch hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Eigenleistungen von Fr. 6'720.00 bzw. der von der Klägerin behaupteten Investitionen von Fr. 6'556.47 hielt die Vorinstanz den Parteien entgegen, es lägen lediglich unsubstanziierte Parteibehaup- tungen vor (angefochtener Entscheid E. 7.5 und 7.6; hinsichtlich der zu- sätzlichen rechtlichen Begründung für die Nichtberücksichtigung der Ein- zahlung des Betrags von Fr. 2'000.00 auf das gemeinsame Liegenschafts- konto vgl. nachstehende E. 6.5.4.1). Soweit die Klägerin geltend gemacht hatte, die Parteien hätten sich auf die hälftige Tragung der "Nebenkosten" (Hypothekarzins, Mahngebühr und Stromkosten) von Fr. 2'217.05 (offenbar gemeint Fr. 6'038.40 : 2 ./. Fr. 937.60 + Fr. 137.45) geeinigt, führt die Vor- instanz aus, für diese bestrittene Vereinbarung sei die Klägerin beweisbe- lastet, nachdem diese "im entsprechenden Zeitraum" die Liegenschaft al- lein bewohnt habe; der Beweis sei ihr nicht gelungen; der Mehrbetrag Strom von Fr. 135.45 sei "weder begründet noch substanziiert" (angefoch- tener Entscheid E. 7.7). Dasselbe hielt die Vorinstanz bezüglich der Forde- rung von Fr. 1'275.42 (Autosteuer Fr. 300.00; Flugticket Fr. 291.75; Paddel und Seil Fr. 683.67) fest; die Klägerin habe selber ausgeführt, "den ent- sprechenden Betrag" vorgängig einbezahlt und dann später wieder vom Konto genommen zu haben; aus der Klageantwortbeilage 3 sei ersichtlich, dass die Klägerin am 27. Juli 2017 vom gemeinsamen Konto den Betrag von Fr. 683.67 für Paddel und Seil sowie Fr. 1'360.50 auf ihr Konto über- weisen habe; damit sei erstellt, dass sie keine offene Forderung mehr habe (angefochtener Entscheid E. 7.8). Schliesslich sei auch der von der Kläge- rin geltend gemachte Betrag von Fr. 1'050.00 zuzüglich Zins von Fr. 219.97 weder in der Klage noch in der Replik substanziiert dargelegt bzw. nur an- satzweise begründet worden (angefochtener Entscheid E. 7.9). Unter Berücksichtigung der von der Klägerin anerkannten Investitionen des Beklagten in der Höhe von Fr. 51'635.51 ergebe sich ein "Nettogewinn" von Fr. 5'709.55 (= Fr. 57'345.05 ./. Fr. 51'635.51). Daran partizipiere die Klä- gerin zur Hälfte mit Fr. 2'854.80. Unter Berücksichtigung der ihr unbestrit- tenermassen ausgerichteten Anzahlung von Fr. 10'731.60 stehe ihr kein weiterer Anspruch mehr zu, weshalb ihre Klage abzuweisen sei. Im Gegen- zug habe der Beklagte Anspruch auf das Restguthaben des gemeinsamen Privatkontos, weshalb in Gutheissung der Widerklage das Konto zu liqui- dieren und die C. anzuweisen sei, den Restbetrag an den Beklagten zu überweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10-7.11). 4.4. 4.4.1. Mit ihrer Beschwerde hält die Klägerin an ihrer vor Vorinstanz eingereichten Klage bzw. den dort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest, wobei sie ihre Forderungen in Anlehnung an den Aufbau des angefochtenen Ur- teils neu aufgliedert (vgl. Beschwerde S. 32 f. einerseits sowie Klage S. 19 - 10 - f. Rz. 44 anderseits). Die Investitionen des Beklagten in die Liegenschaft betrügen unter Abzug eines Betrags von Fr. 17'427.66 für die vom Beklag- ten mitgenommenen Möbel Fr. 34'207.85 (= Fr. 51'635.51 ./. Fr. 17'427.66) und diejenigen der Klägerin Fr. 8'773.52 (Überweisung auf gemeinsames Konto Fr. 2'000.00; Anschaffungen Garten, Teich, Pflanzen etc. Fr. 3'000.00; Anschaffungen Haus Fr. 1'086.47; eingebrachte Accessoires Fr. 470.00; Nebenkosten Fr. 2'217.05). Der (Gesellschafts-) Gewinn be- laufe sich dementsprechend auf Fr. 14'363.68 (= Fr. 57'345.05 ./. Fr. 34'207.85 ./. Fr. 8'773.52). Davon stehe ihr die Hälfte (Fr. 7'181.84) zu. Die Investitionen (Fr. 8'773.52), der hälftige Gewinn (Fr. 7'181.84) sowie die "Forderung aus Konkubinat" von Fr. 2'545.39 (offenbar gemeint Fr. 1'275.00 bzw. Fr. 1'275.42 [Autosteuer, Flugtickets, Paddel und Seil] + Fr. 1'050.00 [für vom Beklagten mitgenommene Gegenstände] + Fr. 219.97 [Zins]) ergäben ein Total von Fr. 18'500.75. Abzüglich der Akontozahlung von Fr. 10'731.60 resultiere ein Betrag von Fr. 7'769.15 zugunsten der Klä- gerin. 4.4.2. Generell wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, die konkrete Indizienlage nicht bzw. nur willkürlich gewürdigt zu haben, indem diese die von ihr ins Recht gelegte Urkunden nicht geprüft und die Art und Weise der klägeri- schen Darlegungen und Vorbringen "grundwegs" als unsubstanziiert und als nicht begründet eingestuft habe, ohne zu würdigen, dass die Klägerin in ihren Darlegungen in sich stimmig, widerspruchsfrei, äusserst detailliert, chronologisch und für beide Parteien gerecht argumentiert habe. Die Vor- instanz habe verkannt, dass die Klägerin in ihrer Sachdarstellung wahr- heitsgetreu, präzise und vor allem auch fair gegenüber dem Beklagten ge- blieben sei. So habe sie in ihren Ausführungen und in den eingereichten Urkunden gerechterweise alle von beiden Parteien im Zusammenhang mit der Liegenschaft getätigten Aufwendungen aufgeführt (Beschwerde S. 10). Es mag zutreffen, dass die Klägerin nach bestem Wissen und Gewissen bzw. wahrheitsgetreu die dem Beklagten in der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung nach Art. 548 f. OR zu berücksichtigenden Positionen (Aufwendungen nach Art. 537 OR sowie [Vermögens-] Beiträge [= Einla- gen] nach Art. 531 OR; vgl. dazu nachfolgende E. 5.4) ausgeführt hat. Dies hat aber nicht zur Folge, dass sie – quasi kompensatorisch – vom Beweis für die von ihr geltend gemachten, aber vom Beklagten bestrittenen Posten, befreit würde, mögen sich ihre Ausführungen noch so "in sich stimmig" und "widerspruchsfrei" darstellen. Vielmehr hat die Klägerin zufolge der beklag- tischen Bestreitung den von ihr geltend gemachten Anspruch nach Art. 8 ZGB zu beweisen, und zwar nach dem Regelbeweismass. Danach ist der Beweis erbracht, wenn der Richter bzw. das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer – zufolge Bestreitung beweis- bedürftigen (vgl. Art. 151 ZPO) – Tatsache überzeugt ist und allfällig vor- handene Restzweifel nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein - 11 - muss als überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, N. 17 zu 8 ZGB). Im Übrigen trifft die Behaup- tung nicht zu, dass die klägerischen Darlegungen (in den erstinstanzlichen Rechtsschriften, in denen der rechtserhebliche Sachverhalt vorzutragen war, vgl. dazu Art. 229 ZPO) durchweg "äusserst detailliert" gewesen wä- ren. Zwar hat die Klägerin durchaus lange Listen als Beweisofferten beige- legt (insbesondere Klagebeilage 8A). Allerdings fehlt es an den grundsätz- lich erforderlichen entsprechenden Behauptungen in den klägerischen Rechtsschriften (Klage und Replik) bzw. allenfalls klar referenzierten Ver- weisen (zu diesen Anforderungen, denen die Klägerin nicht nachgekom- men ist, vgl. deren eigene Ausführungen auf S. 7 f. ihrer Beschwerde) und genügenden Verknüpfungen zwischen Behauptungen und Beweismitteln. Darauf wird nachfolgend an gegebener Stelle zurückzukommen sei (vgl. insbesondere nachfolgende E. 6.3.2 sowie 6.5.1 – 6.5.5). Im Übrigen sind die von den Parteien geltend gemachten Forderungen weitestgehend schon aus rechtlichen Gründen zu verneinen (vgl. nachfolgende E. 6.3, 6.4, 6.5.1, 6.5.2 sowie E. 6.5.5, vgl. aber auch E. 6.5.3 in fine). 5. 5.1. Die Parteien haben unbestrittenermassen eine Zeit lang (ca. Frühjahr 2016 bis Sommer 2017) im Konkubinat gelebt. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei diesem Konkubinat um eine einfache Gesellschaft (Klage, act. 21 f. Rz. 50 ff.). Es ist nicht restlos klar, ob der Beklagte mit seinen in seiner Klageantwort gemachten Ausführungen (act. 64 ff.; insbe- sondere aber mit seiner Bemerkung, die Klägerin werde darauf behaftet, dass die Parteien nie eine wirtschaftliche Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse gebildet hätten, act. 64 "Zu 51") in Abrede stellen wollte, dass die Parteien je eine einfache Gesellschaft bildeten. Die Vorinstanz hat eine einfache Gesellschaft der Parteien bejaht (vgl. dazu vorstehende E. 4.2). Dem ist zuzustimmen. Zwar ist Zurückhaltung beim Schluss von einem blossen Zusammenleben auf eine einfache Gesell- schaft angebracht, wenn in einem Konkubinat – wie für das vorliegende insbesondere auch von der Klägerin ausdrücklich geltend gemacht (Klage, act. 22 Rz. 53) – beide Partner die finanzielle Selbständigkeit behalten wol- len, auch wenn eine Vereinbarung dahingehend besteht, dass jeder – lau- fend – (s)einen Teil an die gemeinsam anfallenden Ausgabeposten (insbe- sondere Wohnkosten, gemeinsame Einkäufe von Lebens- und Putzmitteln, Radio-TV-Gebühr, gemeinsames Zeitungsabonnement und dgl.) beitragen soll. Andernfalls wäre praktisch jedes Konkubinat zweier erwerbstätiger Konkubinatspartner eine einfache Gesellschaft, was nicht sachgerecht er- scheint (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl., 2018, Rz. 03.10 und 03.14, wonach es sich bei der nichtehelichen Lebensgesellschaft zunächst einmal um ei- nen Innominatkontrakt handelt und für konkrete Gemeinschaft von Fall zu - 12 - Fall abzuklären ist, welche Regeln zur Anwendung gelangen). Immerhin ist vor allem mit Blick auf die jederzeit mögliche Auflösung des Konkubinats eine andere Betrachtungsweise angezeigt, wenn Konkubinatspartner – wie die Parteien des vorliegenden Verfahrens es getan haben – gemeinschaft- liches Wohneigentum erworben haben. Diesfalls erscheint es mit Blick auf die Entflechtung gemeinschaftlichen Vermögens für den Fall der Auflösung des Konkubinats sachgerecht, punktuell eine einfache Gesellschaft anzu- nehmen (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.39; vgl. auch Rz. 03.16 f. mit Hinweis auf den auch von der Vorinstanz angeführten [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1 in fine] BGE 108 II 204). Es wird denn auch, soweit ersichtlich vom Beklagten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) in Abrede gestellt, dass vorliegend die Auseinandersetzung grundsätzlich nach den Regeln über die einfache Gesellschaft zu erfolgen hat. 5.2. Zum Umfang des Vermögens der von den Parteien gebildeten einfachen Gesellschaft sind folgende ergänzenden Bemerkungen anzubringen: 5.2.1. Die Bejahung einer einfachen Gesellschaft, weil Konkubinatspartner ge- meinschaftlich eine Liegenschaft erworben haben, führt nicht dazu, dass alles/r in die Liegenschaft eingebrachte Mobiliar bzw. Hausrat zu Vermögen der Gesellschaft würde. Vielmehr richten sich die Eigentumsverhältnisse der Konkubinatspartner grundsätzlich nach dem Sachenrecht, weshalb jede Partei Alleineigentümer der von ihr eingebrachten und angeschafften Sachen ist und bleibt. Nicht anders als Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nimmt folglich auch nach der Auflösung des Konkubi- nats jeder Konkubinatspartner nach den sachenrechtlichen Bestimmungen die ihm gehörenden Vermögenswerte zurück (HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.38). Zu ergänzen ist zweierlei: Erstens kann – wie unter Ehegatten – streitig sein, wem ein bestimmter Hausratsgegenstand gehört. Diesfalls gilt wegen des Mitbesitzes – wie unter Ehegatten (Art. 200 Abs. 2 ZGB) – die Miteigentumsvermutung; vermag keiner der Konkubi- natspartner den Beweis von Alleineigentum zu erbringen, ist das Miteigen- tum nach der dafür vorgesehenen Ordnung (Art. 651 ZGB) aufzulösen (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.35 und 03.38). Zweitens ist nicht ausgeschlossen, dass die Konkubinatspartner Hausrat in ihre – ins- besondere und auch hier zufolge des Kaufs gemeinsamen Wohneigentums bestehende – einfache Gesellschaft einbringen. Dabei kann eine Einbrin- gung zu Eigentum (quoad dominium) oder lediglich zum Gebrauch (quoad usum) erfolgen (vgl. Art. 531 Abs. 3 OR; vgl. dazu auch nachfolgende E. 5.4.2.1). Da die Einbringung zu Eigentum zu Gesamteigentum der Ge- sellschafter (Konkubinatspartner) führt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.36), erscheint höchste Zurückhaltung bei der Bejahung einer - 13 - konkludenten Einbringung von Hausrat zu Eigentum angezeigt, zumal Ge- samteigentum selbst unter Ehegatten seltene Ausnahme bleibt und auf die Gütergemeinschaft (vgl. Art. 221 ff. ZGB) und auf den Fall der sogenannten Ehegattengesellschaft (die Eheleute erwerben bei Errungenschaftsbeteili- gung ein Grundstück zu Gesamteigentum) beschränkt ist, wobei das Ge- samteigentum in beiden Fällen nur zufolge öffentlich beurkundeter Verträge entsteht (Art. 184 ZGB und Art. 657 Abs. 1 ZGB). 5.2.2. Wie bereits erwähnt, stimmen die Parteien grundsätzlich darin überein, dass sie trotz des Konkubinats grundsätzlich ihre finanzielle Selbständig- keit behalten wollten (Klage, act. 22 Rz. 53; Klageantwort, act. 65). Die Klä- gerin nahm insofern eine Einschränkung vor, als sie eine mündliche Ver- einbarung der Parteien behauptete, sich hälftig an gemeinsamen Anschaf- fungen und der Lebensführung zu beteiligen. Auch wenn bei einer grund- sätzlichen finanziellen Selbständigkeit von Konkubinatspartnern eine Ab- rede unter ihnen, an die laufenden Lebenshaltungskosten (in erster Linie Nahrungsmittel, aber auch Putzmittel, WC-Papier und ähnliche Ver- brauchsgüter) – hälftig oder nach einem anderen Schlüssel (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) – beizutragen, durchaus naheliegend ist, besteht kein Grund, allein deswegen eine einfache Gesellschaft anzunehmen (vgl. vor- stehende E. 5.1). Es lässt sich fragen, ob für den vorliegend gegebenen Fall, in dem aus einem anderen Grund (Kauf einer gemeinsamen Liegen- schaft) eine einfache Gesellschaft der Konkubinatspartner besteht, Strei- tigkeiten darüber, ob eine Beteiligung an den laufenden Lebenshaltungs- kosten im vereinbarten Umfang stattgefunden hat, ebenfalls in die gesell- schaftsrechtliche Liquidation aufzunehmen sind, dies zumal ein Gemein- schaftskonto der Parteien bestand. Wie es sich damit verhält, braucht vor- liegend indes nicht geprüft zu werden. Denn im vorliegenden Fall macht mit Ausnahme von (zweifelsohne in die vorliegende gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung gehörenden) Wohnkosten für die Zeit nach dem Aus- zug des Beklagten aus der gemeinsamen Liegenschaft keine Partei gel- tend, die andere habe sich nicht wie vereinbart an den laufenden Ausga- beposten beteiligt. Zu ergänzen ist, dass Konkubinatspartner über die all- gemeine (wirtschaftliche) Aufgabenteilung hinaus einzelne Abreden treffen können (Darlehen, Bevorschussungen). Dabei handelt es sich um gewöhn- liche vertragliche Abreden mit Austauschcharakter, wie sie auch zwischen Ehegatten vorkommen (vgl. dazu nachfolgende E. 7). 5.3. Zur Frage, wann die einfache Gesellschaft aufgelöst worden ist, hat die Vorinstanz dafürgehalten, dass die Parteien mit dem Verkauf der Liegen- schaft nach Beendigung ihrer Beziehung konkludent die Auflösung der ein- fachen Gesellschaft beschlossen hätten (angefochtener Entscheid E. 5.2; vgl. dazu Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR, wonach die einfache Gesellschaft - 14 - "durch gegenseitige Übereinkunft" aufgelöst werden kann, sowie STAEHE- LIN, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, N. 18 zu Art. 545/546 OR, wonach die Übereinkunft konkludent sein kann). Die Richtigkeit dieser vorinstanzlichen Auffassung erscheint zweifelhaft. Denn wo im Rahmen eines Konkubinats (von Anfang oder erst nachträg- lich) eine einfache Gesellschaft entstanden ist, spricht eine natürliche Ver- mutung dafür, dass die Beteiligten mit der Trennung sofort wirtschaftlich getrennte Wege gehen und damit die einfache Gesellschaft (sofort) auflö- sen. Der Verkauf einer bislang gemeinsam bewohnten und in gemein- schaftlichem Eigentum stehenden Liegenschaft stellt dann eine auf die Auf- lösung (vgl. Art. 545 f. OR) folgende Liquidationshandlung (vgl. Art. 548 ff. OR) dar (vgl. dazu nachstehende E. 5.4). 5.4. 5.4.1. Nach der Auflösung einer einfachen Gesellschaft (hier durch gemeinsame Übereinkunft nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR) findet deren Liquidation statt (Art. 548 ff. OR). Dabei gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquida- tion, der die isolierte Geltendmachung eines einzelnen Anspruchs (insbe- sondere auf Auslagenersatz, vgl. Art. 537 OR) ausschliesst (STAEHELIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 548/549 OR). Die Liquidation erfolgt dadurch, dass zuerst die gemeinschaftlichen Schul- den (Gesellschaftsschulden) beglichen und dann die von einzelnen Gesell- schaftern für die Gesellschaft getätigten Auslagen und Verwendungen (Art. 537 OR, zur Unterscheidung zwischen Auslagen und Verwendungen vgl. FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 20 zu Art. 537 OR) ersetzt werden; sodann sind den Gesellschaftern die Einlagen zurückzuer- statten (Art. 549 Abs. 1 OR). Dabei geht dieser Anspruch auf Rückerstat- tung des Beitrags – von Gesetzes wegen – nur auf den Wert der einge- brachten Sache, zu dem sie seinerzeit von der Gesellschaft übernommen worden ist, bzw. mangels einer solchen Wertbestimmung bei der Über- nahme auf den Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Einbringung hatte (vgl. Art. 548 Abs. 2 OR). Da somit nicht einmal Sachen, die ein Gesell- schafter in die Gesellschaft zu Eigentum (d.h. quoad dominimum im Ge- gensatz zu quoad usum, vgl. dazu nachfolgende E. 5.4.2) eingebracht hat, an diesen zurückfallen, besteht vorbehaltlich einer vertraglich vereinbarten Realteilung weder Anspruch der Gesellschafter auf Zuweisung einzelner Gegenstände noch auf Realteilung, sondern bloss ein Anspruch auf einen Geldbetrag, nachdem das ganze Gesellschaftsvermögen versilbert worden ist. Zu unterscheiden sind somit die äussere und die innere Liquidation der Ge- sellschaft. Im Rahmen der äusseren Liquidation werden Rechtsverhält- nisse beendet, Schulden beglichen, Forderungen eingezogen und andere - 15 - Aktiven versilbert. An die äussere schliesst sich die innere Liquidation an. In diesem Rahmen werden zunächst die Ansprüche der Gesellschafter nach Art. 537 OR (vgl. dazu nachfolgende E. 5.4.2.2) beglichen; es folgt die Rückerstattung der als Beiträge in das gemeinschaftliche Eigentum bzw. die gemeinschaftliche Berechtigung der Gesellschaft(er) eingebrach- ten "Vermögensbeiträge" (Art. 549 Abs. 1 OR; dazu nachfolgende E. 5.4.2.1). Ein verbleibender Überschuss wird nach Massgabe der im Ge- sellschaftsvertrag vorgesehenen Gewinnverteilungsordnung bzw. mangels einer solchen gemäss dispositiver Gesetzesnorm von Art. 533 Abs. 1 OR unabhängig von der Art und Grösse des Beitrags pro Kopf verteilt (STAEHE- LIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 548/549 OR; dazu ausführlich HANDSCHIN/VONZUN, Zürcher Kommentar, 2009, N. 86-160 zu Art. 548-551 OR zur äusseren Liquidation sowie N. 161-198 zu Art. 548-551 OR zur inneren Liquidation). Ist die äussere Liquidation abgeschlossen (vgl. immerhin nachfolgenden Absatz), kann jeder Gesellschafter mittels Leistungsklage die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen (BGE 4A_509/2010 E. 6.2). Dabei hat der Richter über die gesamte interne Liquidation, den Umfang des Gesell- schaftsvermögens, die Höhe der Auslagen, den Wert und die Rückerstat- tung der Einlagen sowie über den Anteil am Gewinn zu entscheiden. Um- stritten ist, ob in die betreffende Klage eines Gesellschafters alle weiteren Gesellschafter (sofern sie sich nicht im Voraus dem Urteil unterwerfen) auf beklagtischer Seite miteinzubeziehen sind (bejahend HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 198 zu Art. 548-551 OR; verneinend STAEHELIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 551 OR). Dieser Frage braucht nicht nachgegangen zu werden, weil im vorliegenden Verfahren mit den Parteien beide am Konkubinat beteilig- ten Personen involviert sind. Zum vorstehend Dargelegten ist folgende Ergänzung anzubringen: Es dürfte eher die Norm als die Ausnahme darstellen, dass der Erlös aus der Versilberung des Gesellschaftsvermögens nicht von einem oder mehreren Gesellschaftern in Form von Bargeld verwahrt wird. Vielmehr dürfte der Verwertungserlös in aller Regel (und so auch hier) auf ein gemeinsames Konto bei einer Bank oder der Post gelangen. Ein solches Guthaben stellt nicht nur eine Forderung gegenüber einem aussenstehenden Dritten dar, sondern beruht auf einem weiterbestehenden vertraglichen Dauerschuld- verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Bank bzw. Post. Insoweit ist die äussere Liquidation noch nicht vollständig abgeschlossen. Dies darf nun aber nicht zum Anlass genommen werden, einem Gesellschafter eine Klage auf Auszahlung des ihm zustehenden Anteils am Gesamterlös zu verwehren. Allerdings ist, weil eben der gesamte Verwertungserlös bei ei- ner Drittperson liegt, das Rechtsbegehren so zu fassen, dass die Liquida- tion des Kontos (und damit die Beendigung des mit dem Dritten bestehen- den Vertragsverhältnisses) verlangt wird (so zu Recht der Beklagte in der Klageantwort, act. 42). - 16 - 5.4.2. 5.4.2.1. Gemäss Art. 531 OR hat jeder Gesellschafter einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen (aber auch Immaterialgütern, vgl. HAND- SCHIN, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, N. 5 zu Art. 531 OR) oder Arbeit (Abs. 1). Ist nichts anderes verabredet, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten, und zwar in der Art und dem Umfang, wie der verein- barte Zweck es erheischt (Abs. 2). Der Gesellschaftsbeitrag in Form einer Sache kann in zwei Formen erfol- gen. So kann die einem Gesellschafter gehörende Sache zu gemeinschaft- lichem Eigentum der Gesellschaft eingebracht werden (Einbringung quoad dominium). Sie kann aber der Gesellschaft auch nur zum Gebrauch zur Verfügung gestellt werden (Einbringung quoad usum) (vgl. dazu HAND- SCHIN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 531 OR). Daraus folgt, dass in letzterem Fall die Sache vom Eigentümer zurückgenommen wird (während in ersterem die als Beitrag nach Art. 531 OR zu Eigentum eingebrachte Sache versil- bert wird, vgl. vorstehende E. 5.4.1). Zu den Beiträgen nach Art. 531 Abs. 1 OR zählt – wie erwähnt – auch Ar- beit. Dabei steht einem Gesellschafter für persönliche Bemühungen grund- sätzlich keine besondere Vergütung zu (Art. 537 Abs. 3 OR). Denn Gesell- schafter sollen für Leistungen, die sie für die Gesellschaft erbringen, grund- sätzlich durch ihren Anteil am Gewinn (Art. 532 OR) entschädigt werden (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 207 ff. zu Art. 537 OR). Da es sich dabei aber um eine dispositive Norm handelt, können die Gesellschafter eine Ver- einbarung treffen, dass persönliche Bemühungen bzw. Arbeit zu vergüten sind (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 212 ff. zu Art. 537 OR). Wegen dieser gesetzlichen Ordnung wird das Verrichten von Arbeit als Beitrag im enge- ren Sinn qualifiziert, der anders als eine Einlage, die nach Art. 548 Abs. 1 und 2 OR wertmässig zurückerstattet wird, (ausschliesslich) im Hinblick auf den angestrebten Gesellschaftsgewinn geleistet wird (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 531 OR). 5.4.2.2. Nach Art. 537 OR sind für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesell- schafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, so- wie für Verlust, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, ihm die übrigen Ge- sellschafter haftbar (Abs. 1). Für die so "vorgeschossenen" Gelder kann der Gesellschafter vom Tag des geleisteten Vorschusses an Zins verlan- gen (Abs. 2). Der Zinssatz beträgt 5 %, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist; er stellt keinen Verzugszins, sondern Teil des Ersatzes dar (vgl. dazu FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 537 OR). - 17 - 5.4.2.3. Der Unterschied zwischen den Beiträgen nach Art. 531 OR einerseits und Auslagen nach Art. 537 OR anderseits liegt darin, dass es sich bei den Letzteren um freiwillige Leistungen an Dritte handelt, die zugunsten der Ge- sellschaft eingegangen werden (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 537 OR). Demgegenüber sind Beiträge von Gesellschaftern entweder gestützt auf eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede oder mangels einer solchen gemäss Art. 531 Abs. 2 OR, weil sie vom Gesell- schaftszweck erheischt sind, geschuldet. Der Unterschied zeigt sich im Rahmen der Liquidation: Da eben Auslagen/Verwendungen (und Verbind- lichkeiten) nach Art. 537 OR freiwillige Leistungen zugunsten der Gesell- schaft sind, gehen sie in der Liquidation den Beiträgen vor (Art. 549 Abs. 1 ZGB). Die Auslagen und Verbindlichkeiten nach Art. 537 OR können dazu führen, dass die Vermögensbeiträge nicht vollständig oder unter Umstän- den gar nicht (wertmässig) zurückerstattet werden können, sodass ein Ver- lust verzeichnet werden muss, der von den Gesellschaftern nach den Re- geln der Verlustteilung (nach dem dispositiven Art. 533 Abs. 1 OR je zur Hälfte) zu tragen ist. Zwischen den Auslagen und Beiträgen sind Übergänge bzw. Überschnei- dungen möglich. So kann durch einen Verzicht eines Gesellschafters auf Erstattung von Auslagen ein Beitrag nach Art. 531 OR begründet werden; Voraussetzung ist, dass die übrigen Gesellschafter zustimmen (FELL- MANN/MÜLLER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 531 OR). 6. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall was folgt: 6.1. 6.1.1. Die Sachdarstellung der Parteien stimmt darin überein, dass alle Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten bezahlt sind und alles Gesellschafts- vermögen versilbert wurde. Damit durfte die Klägerin an sich unbesehen darum, dass das versilberte Gesellschaftsvermögen auf einem gemeinsa- mem Bankkonto (Sperrkonto) liegt, ohne gegen den Grundsatz der Einheit- lichkeit der Liquidation zu verstossen, auf den ihr zustehenden Anteil am Liquidationserlös klagen, in welchem Verfahren über die gesamte interne Liquidation, den Umfang des Gesellschaftsvermögens, die Höhe der Aus- lagen, den Wert und die Rückerstattung der Einlagen sowie über den Anteil am Gewinn befunden werden kann (vgl. vorstehende E. 5.4.1 zweitletzter Absatz). - 18 - 6.1.2. Dennoch kann die Tatsache, dass das gesamte restliche versilberte Ge- sellschaftsvermögen, auf das die Klägerin Anspruch erhebt, auf dem ge- meinsamen Konto (Sperrkonto) liegt, in prozessualer Hinsicht nicht über- gangen werden (vgl. vorstehende E. 5.4.1 letzter Absatz). Der Anspruch der Klägerin geht auf ihren Anteil am versilberten Gesell- schaftsvermögen, das sich bei einem Dritten (Bank) befindet. Damit die Klägerin die Auszahlung vom Sperrkonto verlangen kann, ist somit zu- nächst das Konto zu liquidieren und damit das Vertragsverhältnis der Par- teien mit der Bank aufzulösen. Dabei handelt es sich um ein Gestaltungs- begehren. Es fragt sich, ob das Klagebegehren 1 als solches ausgelegt werden kann. Diese Frage stellt sich umso mehr, als die Klägerin vom Be- klagten in der Klageantwort (act. 42) auf die unzureichende Begehrensstel- lung hingewiesen wurde und sie dies nicht zum Anlass nahm, ihr Begehen entsprechend zu ändern (Art. 227 ZPO). Allerdings ergibt sich insoweit kein Problem, weil der Beklagte (widerklageweise) das Begehren um Liquida- tion des gemeinsamen Kontos bei der C. gestellt hat und dieses Begehren als actio duplex auch zugunsten der Klägerin gilt. 6.2. Vorab ist mit Bezug auf die konkrete gesellschaftsrechtliche Auseinander- setzung festzuhalten, dass sich diese auf das bei Verfahrenseinleitung be- reits freihändig veräusserte Grundstück sowie das (weiterhin bestehende) gemeinsame Konto beschränkt. Soweit der Beklagte Eigenleistungen be- hauptet, werden sinngemäss Beiträge (Art. 531 OR) geltend gemacht (nachfolgende E. 6.4). Demgegenüber sind die von der Klägerin geltend gemachten Investitionen und Teilung der Nebenkosten zum Teil unter dem Gesichtspunkt von Art. 531 OR (Beiträge) und zum Teil unter demjenigen von Art. 537 OR zu prüfen (nachfolgende E. 6.5). Nicht in die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung fallen dagegen der Hausrat (Möbel) (dazu nachfolgende E. 6.3, aber auch 6.5.1-6.5.3) sowie die von der Klägerin als "Verbindlichkeiten aus dem Konkubinat" bezeich- neten Forderungen im Umfang von Fr. 1'275.00 bzw. Fr. 1'275.42 (dazu nachfolgende E. 7). 6.3. 6.3.1. Die Klägerin bezichtigt den Beklagten, Möbel und Haushaltgegenstände ohne ihre Zustimmung aus der gemeinsamen Liegenschaft weggeschafft zu haben. Deswegen will sie zum einen den Betrag von Fr. 17'427.66 von den zugestandenen beklagtischen Investitionen von Fr. 51'635.51 in Abzug bringen (Klage, act. 10; Beschwerde S. 10 ff.). Ferner macht sie einen Be- trag von Fr. 800.00 geltend, weil der Beklagte von den Parteien gemeinsam erworbene Gegenstände im Wert von Fr. 1'600.00 (2 Matratzen, - 19 - 1 Stehlampe, 1 Staubsauger, 1 Receiver) mitgenommen habe, sowie Fr. 250.00, weil der Beklagte im Alleineigentum der Klägerin stehende und in die Beziehung eingebrachte Gegenstände (ein Teppich und ein Edel- stahlwasserkocher) mitgenommen habe (Klage, act. 18 f. Rz. 39-41). 6.3.2. Diesbezüglich ist an das in vorstehender E. 5.2.1 Ausgeführte anzuknüp- fen. Danach gilt auch dort, wo ein Konkubinatspaar ein gemeinschaftliches Grundstück erworben hat und insoweit eine einfache Gesellschaft bildet, grundsätzlich, dass der Käufer einer (anderen) Sache auch deren Eigentü- mer wird; wenn überhaupt, wird die von einem Konkubinatspartner ge- kaufte Sache nur quoad usum zur Mitbenützung in die Gesellschaft einge- bracht. Bei Auflösung des Konkubinats nimmt jeder Partner die ihm gehö- renden Gegenstände zurück. Im Miteigentum stehendes Eigentum ist auf- zulösen. Bemächtigt sich der Nichteigentümer eines dem anderen gehö- renden Gegenstands, stehen ihm die sachenrechtlichen Behelfe (insbe- sondere Eigentumsklage, aber auch Klage wegen Besitzesentziehung [Art. 927 ZGB]) zur Verfügung (vgl. dazu insbesondere STARK/LINDEN- MANN, Berner Kommentar, 2016, N. 68 der Vorbemerkungen zu Art. 926- 929 ZGB, wonach die Besitzesentziehungsklage auch dem Miteigentümer gegenüber dem andern zusteht, der bei eigenmächtiger Auflösung der Ge- meinschaft, auf der der Mitbesitz beruht, eine Sache behändigt). Der Um- stand, dass ein Konkubinatspartner bei der Trennung Gegenstände, die dem andern gehören, mitnimmt, lässt mit anderen Worten keinen im Rah- men der Gesellschaftsliquidation zu berücksichtigenden Geldanspruch ent- stehen. 6.3.3. Nach dem Gesagten ist für den vorliegenden Fall zu unterscheiden zwi- schen Hausratgegenständen, die im Miteigentum der Parteien bzw. im Al- leineigentum der Klägerin standen: 6.3.3.1. Gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachdarstellung trifft Ersteres (Miteigentum) auf die in Rz. 40 der Klage genannten Gegenstände (2 Mat- ratzen, 1 Stehlampe, 1 Staubsauger sowie 1 Receiver) und Letzteres (Al- leineigentum der Beklagten) auf die in Rz. 41 erwähnten (Teppich und Edelstahlwasserkocher) zu. Hinsichtlich der Letzteren stand der Klägerin die Vindikation (Art. 614 Abs. 1 ZGB) sowie hinsichtlich der Ersteren die Besitzesentziehungsklage (Art. 927 ZGB) bzw. die Klage auf Auflösung von Miteigentum (Art. 651 ZGB) zur Verfügung. Die Klägerin hat im vorliegen- den Verfahren keine solchen sachenrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten eingeklagt. - 20 - 6.3.3.2. Hinsichtlich der übrigen Haushaltgegenstände (Möbel), die der Beklagte gemäss Behauptung der Klägerin mitgenommen haben soll und wofür die Klägerin einen Abzug von Fr. 17'427.66 von den zugestandenen beklagti- schen Investitionen in die Liegenschaft von Fr. 51'635.51 vornehmen will (Klage, act. 9 f. Rz. 24), ist ein ungenügendes Behauptungssubstrat (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO) zu konstatieren: In erster Linie finden sich weder in der Klage noch in der Replik selber Aus- führungen dazu, in wessen Eigentum die vom Beklagten mitgenommenen ("für die Parteien gekauften" [Klage, act. 10 Rz. 24]) Möbel standen. Die Vorinstanz scheint eine klägerische Behauptung, die Gegenstände lägen in ihrem Alleineigentum, angenommen zu haben (angefochtener Entscheid E. 7.4.3 in fine). In der Beschwerde (S. 17) wird dagegen eingewendet, es sei ein Rätsel, wie die Vorinstanz dazu gekommen sei, ihr eine solche Be- hauptung zu unterstellen; aus den Tatsachenbehauptungen in der Klage- schrift und der Klagebeilage 8A sei "klarerweise" ersichtlich, dass die Möbel als Investitionen für die die gemeinsame Liegenschaft gekauft worden seien, und der Beklagte habe auch nicht behauptet, keine Möbel für die Immobilie gekauft bzw. die Möbel bei seinem Auszug aus der Liegenschaft nicht mitgenommen zu haben. Mit einem Verweis auf Beilagen wird zwar nicht zwingend gegen die Be- hauptungslast verstossen. Ein solcher Verweis genügt aber nur ausnahms- weise, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert wird, welches Aktenstück bzw. welcher Teil davon Teil des Behauptungssubstrats sein soll (SUTTER- SOMM/SCHRANK, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 31 zu Art. 55 ZPO). Dies schliesst Verweise auf seitenlange Beilagen aus, aus denen die Gegenpar- tei und das Gericht – unter Umständen in detektivischer Kleinarbeit – auf- wändig zusammensuchen bzw. rekonstruieren müssen, gegen welche Tat- sachen sie sich verteidigen bzw. gestützt auf welche Tatsachen die Rechts- anwendung erfolgen soll (vorliegend insbesondere Klagebeilage 8A). Dies darf weder der Gegenpartei noch dem Gericht zugemutet werden. Auf diese Grundsätze verweist die Klägerin selber (Replik, act. 85; Beschwerde S. 7 ff.). Im vorliegenden Fall lässt sich aber gestützt auf die einschlägigen Ausführungen in Rz. 24 der Klage (act. 9 f.) in Verbindung mit Klagebeilage 8A die Argumentation der Klägerin nicht nachvollziehen. In der der Klage- beilage 8A (Anlagen F1 und F2) wird ein Inventar von Fr. 19'033.21 aufge- listet, das bis auf Fr. 470.00 alles von "B." (d.h. vom Beklagten) "bez[ahlt]" worden sei. Somit hätte der Beklagte beim Auszug aus der gemeinsamen Liegenschaft einzig die ihm selber gehörenden Gegenstände mitgenom- men, was sein Recht gewesen wäre (vgl. vorstehende E. 5.2.1 und 6.3.2). Demgegenüber wird in der Klage aus der Mitnahme der Möbel ein für diese Liquidation relevanter Abzug in der Höhe von Fr. 17'427.66 abgeleitet (act. 8 f. Rz. 24). Nur im Zusammenhang mit weiteren, an anderen Stellen der - 21 - Klageschrift gemachten Ausführungen lässt sich der Gedankengang der Klägerin erahnen. Sie machte nämlich geltend, die Parteien hätten münd- lich vereinbart, zwar finanziell selbständig zu bleiben, aber sich an der Le- bensführung und "gemeinsamen Anschaffungen" hälftig zu beteiligen (vgl. dazu Klage, act. 6, 15 und 22 Rz. 14, 34 und 53). Damit scheint sie argu- mentieren zu wollen, dass die während der Partnerschaft angeschafften Gegenstände zu gemeinschaftlichem Eigentum wurden (vgl. vor allem Klage, act. 22 Rz. 53, wonach – im Gegensatz dazu – die in die Partner- schaft eingebrachten Gegenstände weiterhin im [Allein-] Eigentum der je- weiligen Partei gestanden hätten). Aber abgesehen davon, dass eine ent- sprechende [denkbare] Vereinbarung bestritten ist (Klageantwort act. 46 "Zu 14"), bleiben die entsprechenden Behauptungen der Klägerin unvoll- ständig. Denn nach der (angeblichen, aber bestrittenen) mündlichen Ab- rede hätte sich beide Parteien an den "gemeinsamen Anschaffungen" hälf- tig beteiligen müssen. Bezüglich der in den Anlagen F1 und F2 der Klag- beilage 8A aufgelisteten Inventargegenstände ist aber ausschliesslich da- von die Rede, welche Partei jeweils den Kaufpreis bezahlt hat, ohne dass sich der Klagebeilage 8A oder den Rechtsschriften entnehmen liesse, dass die Klägerin im Nachhinein die gemäss (behaupteter) Verabredung ge- schuldete Hälfte beigesteuert hätte. Aus dieser Art der klägerischen Dar- stellung ist zu schliessen, dass die nachträgliche Beteiligung an den Kosten der jeweiligen Anschaffung gerade unterblieb. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich aus der gesamten Klagebeilage 8A nicht nachvollziehen lässt, wie der in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 17'427.66 ermittelt wurde. Beliefen sich die Kaufpreise des gemein- schaftlichen angeschafften Inventars gemäss Anlagen F1 und F2 von Kla- gebeilage 8A auf gesamthaft Fr. 19'033.21 (in Anlage E1 von Klagebeilage 8A wird der Wert der Möbel laut Auflistung in den Anlagen F1/F2 dagegen auf Fr. 26'312.41 veranschlagt, so nun auch Beschwerde S. 17) und betrug der Anteil für die von der Klägerin gekauften Fr. 469.85 (29.90 + 249.00 + 102.00 + 29.00 + 59.95), resultiert an sich ein beklagtischer Anteil von Fr. 18'563.36. 6.4. Der Beklagte beharrt auch im Rechtsmittelverfahren darauf, im Umfang von Fr. 6'720.00 Eigenleistungen (112 Stunden à Fr. 60.00, vgl. Klageantwort, act. 51 f.) erbracht zu haben. Er wirft der Vorinstanz vor, einen entspre- chenden Anspruch mit der unzutreffenden Begründung abgewiesen zu ha- ben, er (der Beklagte) habe die Eigenleistungen nicht hinlänglich substan- ziiert. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf insofern falsch sei, als in der Duplik sämtliche Aufwendungen aufgeführt worden seien, habe die Kläge- rin die Eigenleistungen als solche gar nicht bestritten, sondern lediglich gel- tend gemacht, das Quantitativ sei nicht richtig; auf eine Substanziierung dieser Bestreitung habe sie dagegen vollständig verzichtet (Beschwerde- antwort S. 21). - 22 - Diese Ausführungen sind unbehelflich. Unabhängig davon, ob und in wel- chem Umfang der Beklagte Eigenleistungen erbracht hat, ist ihm schon in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass nach Art. 537 Abs. 3 OR einem Gesellschafter für seine persönlichen Bemühungen (Arbeit) kein Anspruch auf eine besondere Vergütung zusteht. Bei Art. 537 Abs. 3 OR handelt es sich zwar um eine dispositive Gesetzesnorm; allerdings liegt für den vorlie- genden Fall nicht einmal eine Behauptung des Beklagten (vgl. Klageant- wort, act. 51 ff.) betreffend eine Einigung der Parteien vor, wonach Arbeits- leistungen in Abweichung von Art. 537 Abs. 3 OR zu vergüten seien (vgl. dazu vorstehende E. 5.4.2.1). Das Gesagte gälte mutatis mutandis auch für den von der Klägerin darauf- hin in der Replik (act. 86) behaupteten Eigenleistungen (Garten/Hausreno- vation) von 180 Stunden (à Fr. 60.00). 6.5. Auch die Klägerin hält im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfäng- lich an ihren vor Vorinstanz gestellten und von dieser verneinten "Investiti- onen in die Liegenschaft" im Umfang von Fr. 6'556.47 (Fr. 3'000.00 für Pflanzen, Fr. 1'086.47 für Anschaffungen im Haus, Fr. 470.00 für einge- brachte Accessoires [dazu nachfolgende E. 6.5.1-6.5.3], Bareinzahlung auf das gemeinsame Konto von Fr. 2'000.00 [vgl. nachfolgende E. 6.5.4]) so- wie einem bei hälftiger Teilung von Hypothekar- und Stromkosten resultie- renden Anspruch von Fr. 2'217.05 (vgl. nachfolgende E. 6.5.5) fest. 6.5.1. Was die angeblichen Investitionen der Klägerin anbelangt, ist vorab festzu- halten, dass sie den Betrag von Fr. 470.00 (Klage, act. 12 Rz. 27) für die vom Beklagten angeblich mitgenommene Wohnaccessoires verlangt, die sie (die Klägerin) in die Liegenschaft eingebracht resp. für diese gekauft habe. Diesbezüglich ist auf vorstehende E. 5.2.1 zu verweisen, wonach die Klägerin ihr gehörende Gegenstände, die der Beklagte mitgenommen hat, sachenrechtlich zurückfordern kann. Es entstehen keine gesellschafts- rechtlichen Ansprüche. Anzufügen ist, dass zum Beleg der in Rz. 27 der Klage aufgestellten Be- hauptung auf Klagebeilage 13a ("Mobiliarliste, was noch vor Ort ist u. am 10.11 durch B. mitgenommen von seinem Eigenkapital abgezogen werden muss") verwiesen wurde. Dieser lassen sich indes nur vier von der Klägerin bezahlte Gegenstände mit einem Wert von Fr. 409.90 (Fr. 29.90 + Fr. 249.00 + Fr. 102.00 + Fr. 29.00) statt Fr. 470.00 entnehmen. Nur aus der Klagebeilage 8A (S. 6 und 7), von denen die erste Seite (6) mit Klage- beilage 13a identisch zu sein scheint, ergibt sich ein weiterer Gegenstand - 23 - mit einem Preis von Fr. 59.95 (womit ein Gesamtbetrag von Fr. 469.85 re- sultiert). Es ist aber nicht Sache des Gerichts bzw. der Gegenpartei, der klagenden Partei die Behauptungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO) abzunehmen. 6.5.2. Für den Beweis der Investitionen über Fr. 1'086.47 (für Anschaffungen Haus) verweist die Klägerin auf die Klagebeilage 12. Dabei handelt es sich um Einkaufquittungen und Auszüge aus einem mutmasslich klägerischen Konto bei der D.. Weder daraus noch aus Klagebeilage 13 lässt sich erse- hen, welche konkreten Anschaffungen für das Haus und den Garten (Mö- bel, Wohnaccessoires, Pflanzen, Töpfe) bzw. dass überhaupt Anschaffun- gen für das Haus und den Garten getätigt wurden. Im Übrigen stünden die von der Klägerin gekauften Gegenstände (Möbel, Wohnaccessoires, Töpfe, aber auch [Topf-] Pflanzen [dies im Gegensatz zu auf dem gemeinsamen Grundstück eingepflanzten, die gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB Grundstückbestandteil bilden]) im Eigentum der Klägerin. Folg- lich hätte sie die Gegenstände mitnehmen bzw., wenn der Beklagte sie ebenfalls mitgenommen hätte, von diesem herausverlangen können und müssen (vgl. vorstehende E. 5.2.1). Es verhält sich nicht anders als hin- sichtlich der in vorstehender Erw. 6.5.1 abgehandelten Accessoires. 6.5.3. Zum Beweis der Investitionen über Fr. 3'000.00 für Anschaffung von Pflan- zen verwies die Klägerin auf die Klagebeilage 11 (in der Replik ergänzt durch die Beilagen 27 – 31), was die Vorinstanz als ungenügend betrach- tete (angefochtener Entscheid E. 7.6.3 allerdings ohne Bezugnahme auf die erwähnten Replikbeilagen). Bei Klagebeilage 11 handelt es sich um eine Fotodokumentation (betreffend Bepflanzung einerseits auf dem ge- meinsam gekauften Grundstück und anderseits bei der von der Klägerin vor dem Zusammenleben der Parteien bewohnten Wohnung) mit einer Le- gende, in der die Klägerin eine Schätzung der Pflanzen mit Fr. 3'000.00 als wahrscheinlich "weit unter dem tatsächlichen Wert" bezeichnet. Die Klage- beilage 11 sowie Replikbeilagen 27-31 mögen allenfalls ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Behauptung sein, dass sie Pflanzen bzw. eine Teichanlage aus ihrer früheren Wohnung in Walenstadt in die gemeinsame Liegenschaft verbracht hat. Allerdings stellt sich wiederum die Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt der Verhandlungsmaxime dem Gericht (und der Gegenpar- tei) zugemutet werden kann, ohne entsprechende Ausführungen in den klä- gerischen Rechtsschriften zu ermitteln, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Pflanzen bzw. einen Teich auf dem gemeinsamen Grundstück ein- gepflanzt bzw. installiert hat. Sie ist zu verneinen. Und selbst wenn man von einer genügend referenzierten Verweisung ausgehen wollte, ver- möchte die Klagebeilage 11 auf jeden Fall nicht den Beweis für den Wert der Pflanzen und des Teichs (wenn es sich um Sachbeiträge im Sinne von Art. 531 OR handelte) oder die Höhe der Kaufkosten (wenn es sich um - 24 - Auslagen nach Art. 537 OR handelte) (vgl. FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 19 und 24 zu Art. 537 OR) zu erbringen. Folglich erweisen sich auch die klägerischen Einwendungen in der Be- schwerde (S. 23 f.) als von vornherein unbehelflich. Damit wird einzig auf- zuzeigen versucht, dass die Vorinstanz in willkürlicher Sachverhaltsfest- stellung den Beweis für die Investitionen als solche als nicht erbracht er- achtet habe. Auch wenn man insoweit der Klägerin folgen wollte, bliebe es auf jeden Fall dabei, dass die "Investitionen" der Höhe nach nicht einmal ansatzweise nachgewiesen sind. Am Rande sei erwähnt, dass Sacheinlagen als Beiträge von Art. 531 OR nicht einseitig begründet werden können, sondern auf einer entsprechen- den Einigung der Gesellschafter beruhen müssen oder aber als vom Ge- sellschaftszweck erheischt (vgl. Art. 531 Abs. 2 OR) werden (vgl. HAND- SCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 36 zu Art. 531 OR). Auch die "freiwilligen" Auf- wendungen (Art. 537 OR) müssen erforderlich sein (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 537 OR). Die Klägerin hat weder eine entsprechende Einigung der Parteien nachgewiesen (oder auch nur behauptet) noch auf- gezeigt, inwieweit der Gesellschaftszweck diese Verschönerungen er- heischte, d.h. erforderlich machte. 6.5.4. 6.5.4.1. Was den Betrag von Fr. 2'000.00, anbelangt, ist durch die Klagebeilage 4 (Kontoauszug der C.) belegt, dass die Klägerin einen solchen am 28. April 2017 auf das gemeinsame Konto bei der C. geleistet hat. Dazu wurde im angefochtenen Entscheid (E. 7.6.3 letzter Absatz) ausge- führt, aus den Akten ergebe sich, dass die Klägerin am 28. April 2017 den Betrag von Fr. 2'000.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien einbezahlt habe. Indessen sei völlig unklar, was der Grund der Einzahlung gewesen sei. Da die Klägerin bei der Einzahlung einen Vermerk "Hauskosten" ge- macht habe, sei naheliegend, dass damit Betriebskosten bzw. Unterhalt bezahlt worden sei. Die Klägerin mache auch nicht geltend, welche Inves- titionen damit getätigt worden seien. Vielmehr habe die Klägerin replicando selber ausgeführt, dass Einzahlungen in erster Linie für die gemeinsame Liegenschaft/Ausgaben für die Beziehung verwendet worden seien. In der Beschwerde (S. 19 ff.) bringt die Klägerin dagegen vor, Tatsache sei, dass sie Fr. 2'000.00 auf das gemeinsame Konto mit der Bezeichnung "Hauskosten" einbezahlt und nicht wieder abgehoben habe. Es sei völlig willkürlich und unverständlich, weshalb die Vorinstanz von ihr fordere, einen näheren Grund für diese Einzahlung von ihrem Privat- auf das ge- meinsame Konto zu benennen, sei es doch aktenkundig und belegt, dass - 25 - dieses Konto nur für die gemeinsamen Ausgaben und Investitionen im Zu- sammenhang mit der Liegenschaft angelegt worden sei und auch nur hier- für gedient habe (vgl. schon Replik, act. 87 Rz. 20, wonach entscheidend sei, dass die Fr. 2'000.00 von der Klägerin [offensichtlich gemeint auf das gemeinsame Konto] einbezahlt worden sei). 6.5.4.2. Diese Einwendungen erweisen sich als unbegründet. Zwar ist die Einzah- lung auf das gemeinsame (Gesellschaftskonto-) Konto dann, wenn sie ver- einbart worden ist oder nach Art. 531 Abs. 2 OR vom vereinbarten Gesell- schaftszweck erheischt wird, als (Geld-) Beitrag im Sinne von Art. 531 OR zu qualifizieren. Allerdings hat die Klägerin selber ausgeführt, dass "alle" Zahlungen vom gemeinsame Konto "in erster Linie für die gemeinsame Lie- genschaft und für die Ausgaben für die Beziehung" (Replik, act. 87), d.h. für die Bestreitung der laufenden (insbesondere Liegenschafts-) Kosten verwendet werden sollten. Ausweislich des von der Klägerin selber einge- reichten Auszugs über das gemeinsame Konto verhält es sich nun aber so, dass vor Eingang des auf dieses Konto bezahlten Kaufpreisanteils (Fr. 640'000.00 und Fr. 60'000.00) aus dem Verkauf des im Miteigentum stehenden Grundstücks der Stand Fr. 0.00 betragen hatte (vgl. Klagebei- lage 4). D.h. die von den Parteien bis zu jenem Zeitpunkt erbrachten Ein- zahlungen waren verbraucht worden. Unter diesen Umständen konnte sich aber die Klägerin nicht mit damit begnügen, eine einzelne Einzahlung nach- zuweisen (da die konkrete Einzahlung als solche nicht streitig war, entfiel die Beweispflicht für diese Behauptung; vgl. Art. 150 ZPO). Denn in dem Umfang, wie zum definitiven gemeinsamen Verbrauch bestimmte Beitrags- leistungen tatsächlich verbraucht worden sind, findet keine Rückerstattung statt (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 171 zu Art. 548-551 OR). Sie leben nicht dadurch wieder auf, dass nachträglich im Rahmen der Liquidation (hier durch den Verkauf der Liegenschaft) Gelder eingehen. Damit hätte die Klägerin aufzeigen müssen, dass bis zum Zeitpunkt, als das Liegenschafts- konto den Stand von Fr. 0.00 erreichte, der Beklagte weniger als sie an die laufenden Kosten beigetragen hatte. Es ist nicht Sache des Gerichts, dies ohne einschlägige Behauptungen der beweisbelasteten Partei (Art. 55 Abs. 1 ZPO) von Amtes wegen anhand von eingereichten Beweismitteln für die klagende Partei zu ermitteln. 6.5.5. 6.5.5.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Klägerin sei für die bestrittene Behaup- tung, die Parteien hätten sich auf die hälftige Tragung der Neben- und Hypothekarkosten (Hypothekarzins, Mahngebühr und Stromkosten), wo- raus sie einen Anspruch von Fr. 2'217.05 ableite, geeinigt, beweisbelastet, nachdem diese "im entsprechenden Zeitraum" die Liegenschaft allein be- wohnt habe; der Beweis sei ihr nicht gelungen. Der im geltend gemachten - 26 - Betrag enthaltene Mehrbetrag Strom von Fr. 135.45 sei "weder begründet noch substanziiert" (angefochtener Entscheid E. 7.7). Mit ihrer Beschwerde (S. 27 ff.) macht die Klägerin diesbezüglich geltend, es sei geradezu grobfahrlässig und vollkommen unverständlich, dass ihr entgegengehalten worden sei, sie habe die Vereinbarung, wonach alle Ne- ben- und Hauskosten hälftig zu tragen seien, nicht beweisen können; hätte die Vorinstanz nur schon den durch die Klagebeilage 14 belegten Verlauf der von den Parteien ausgetauschten Nachrichten genau angesehen oder die von der Klägerin angerufene Zeugin (Voranwältin F.) angehört, hätte sie erkennen müssen, dass sehr wohl eine entsprechende Vereinbarung existiert habe. Sodann verweist die Klägerin darauf, dass die Parteien je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft gewesen seien und der Hypo- thekarvertrag die Parteien als Solidarschuldner aufgeführt habe; bezahle aber ein Solidaschuldner mehr als seinen Teil, habe er Rückgriff auf seine Mitschuldner (Art. 148 Abs. 2 OR). Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwüchsen oder auf der gemein- schaftlichen Sache ruhten, würden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt sei, im Verhältnis ihrer Anteile getragen; habe ein Mitei- gentümer solche Ausgaben über seinen Anteil hinaus getragen, könne er von den andern nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen (Art. 649 Abs. 1 und 2 ZGB). 6.5.5.2. 6.5.5.2.1. Anknüpfend an das in vorstehender E. 6.5.4 Ausgeführte ist grundsätzlich auch insoweit wieder eine unzureichende Prozessführung der Klägerin festzustellen. Entscheidend ist wiederum, dass nach deren eigener Sach- darstellung die Hypothekarzinszahlungen Juni und September 2017 sowie die Stromkosten Mai und September bis Dezember 2017 vom gemeinsa- men Konto, das im vorliegenden Verfahren zu liquidieren ist, erfolgten. Un- ter diesen Umständen genügt es nicht, dass die Klägerin ihre Einzahlungen auf das Konto in der Höhe von Fr. 800.00 (31. Mai 2017), Fr. 683.67 (27. Juli 2017) und Fr. 4'550.00 (28. Juli 2017) nachweist. Abgesehen da- von, dass es sich beim Betrag von Fr. 683.67 vom 27. Juli 2017 (vgl. Kla- gebeilage 4) nicht um eine Einzahlung der Klägerin, sondern um eine von dieser veranlasste Belastung des gemeinsamen Kontos handelte, hätte die Klägerin wiederum aufzeigen müssen, dass sie mehr als gesellschafts- rechtlich geschuldet, geleistet hat. Es war nicht Sache der Vorinstanz, dies anhand der eingereichten Beilagen zu ermitteln. 6.5.5.2.2. Allerdings wurde die Sachdarstellung der Klägerin, dass sie im Umfang von Fr. 2'080.10 (= Fr. 6'038.40 : 2 ./. Fr. 937.60) mehr an die Hypothekarzinsen Juni und September 2017 beigetragen hat, nicht bestritten. Der Beklagte stellte sich insoweit einzig auf den Standpunkt, dass die geltend gemachten - 27 - Zahlungen von Hypothekarzinsen und Stromkosten deshalb von der Klä- gerin allein zu tragen seien, weil sie in dieser Zeit nach dem "Rauswurf" des Beklagten die Liegenschaft allein bewohnt habe (Klageantwort, act. 58). Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt (angefochtener Ent- scheid E. 7.7.3). Dies ist im Ergebnis zu schützen: An sich ist davon auszugehen, dass bis zum Verkauf einer ins Vermögen einer einfachen Gesellschaft fallenden Liegenschaft die damit verbunde- nen Kosten (in erster Linie Hypothekarzins, aber auch Nebenkosten) grundsätzlich weiterhin die Gesellschaft und damit beide Parteien (als Ge- sellschafter) nach dem von ihnen für die Kostentragung vereinbarten Schlüssel treffen. Allerdings kann dies bezüglich der von einem Konkubi- natspaar bewohnten gemeinsamen Liegenschaft nur solange gelten, als beide – was die Ausnahme darstellen dürfte – trotz Beendigung ihrer Be- ziehung weiter in der Liegenschaft wohnen bleiben. Einigen sie sich dage- gen darauf, dass einer von ihnen in der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verbleibt, ist zumindest vermutungsweise eine damit einherge- hende konkludente Abrede zu bejahen, dass der die ehemals gemeinsame Wohnung weiter bewohnende Teil nunmehr für die damit verbundenen Wohnkosten jedenfalls im internen Verhältnis alleine aufkommt. Nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu anstelle vieler SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 27.40) kann er nämlich nicht ernsthaft erwarten, dass sich der andere – intern – an diesen Kosten weiterhin beteilige (vgl. dazu BUCHER, Schwei- zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1988, S. 274 f.; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 28.58 ff., insbesondere 28.61 zum faktischen Vertrags[verhältnis]). Dies erscheint offenkundig, wenn es sich bei der gemeinsamen Wohnung um ein gemeinsam gemietetes Objekt handelt (wenn auch im Aussenverhältnis eine Weiterhaftung des auszie- henden Partners gegenüber dem Vermieter bestehen kann, was zu Re- gressansprüchen führen kann). Es ist nun aber nicht einzusehen, wieso es sich bei einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft an- ders verhalten sollte. Diesfalls wird zwischen der einfachen Gesellschaft einerseits und einem ihrer Gesellschafter anderseits für die Zeit der Liqui- dation – wiederum zumindest konkludent – eine entsprechende vertragli- che Vereinbarung geschlossen (vgl. HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 108 zu Art. 548-551 OR betreffend "neue Geschäfte während der Liquidation"). Das Gesagte schliesst nicht aus, dass sich auch im Rahmen solcher Ge- schäfte der ausziehende Partner an den Wohnkosten des andern weiterhin beteiligt; allerdings spricht die allgemeine Lebenserfahrung – gerade nach einer Trennung – gegen eine solche Liberalität bzw. Begünstigung, wes- halb eine entsprechende Abrede zu beweisen ist. Entsprechende Überlegungen müssen gelten, wenn bei einer Trennung der eine Partner den anderen (hier unbestrittenermassen die Klägerin den Beklagten) aus der ehemals gemeinsamen Wohnung "rauswirft" (so der - 28 - vom Beklagten in der Klageantwort [act. 58] erhobene Vorwurf). Zwar ist eine Ausweisung zivilrechtlich nicht durchsetzbar (vgl. HAUSHEER/GEI- SER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 03.33 für den Fall der Miete). Fügt sich aber – wie hier der Beklagte – dem entsprechenden Willen des andern, verdient der "Ausweisende" keine bzw. umso weniger eine Besserstellung gegen- über demjenigen, der aufgrund einer entsprechenden Parteiabrede die Lie- genschaft bis zum Verkauf weiterbewohnt; vielmehr muss (auch) er die mit dem Alleinbewohnen verbundenen Kosten allein bestreiten (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Rz. 28.61 im Zusammenhang mit dem faktischen Ver- trag, wonach eine protestatio facto contraria, d.h. die Einnahme eines mit dem tatsächlichen Verhalten [hier alleinige Inanspruchnahme eines Wohn- objekts] in Widerspruch stehenden Rechtsstandpunkts [der andere habe sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen] unbeachtlich bleibt). 6.6. Für die gesellschaftsrechtliche Schlussrechnung im vorliegenden Fall ist von entscheidender Bedeutung, ob die Klägerin als "weitere [d.h. über sei- nen an Kaufpreis geleisteten Beitrag von Fr. 126'000.00 hinaus gehende] Investition des Beklagten" eine solche in der Höhe von Fr. 51'635.51 oder nur eine solche im Umfang von Fr. 34'207.85 zugestanden hat. Auch wenn die klägerische Prozessführung gerade in diesem Zusammenhang als un- zureichend taxiert werden muss (vgl. vorstehende E. 6.3.3.2), ist davon auszugehen, dass sie bei korrekter rechtlicher Betrachtung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Hausrat "weitere Investitionen" des Beklagten lediglich im Umfang von Fr. 34'207.85 zugestanden hätte, nachdem sie Fr. 17'427.66 (behaupteter Wert der vom Beklagten mitgenommenen Mö- bel) als in den zugestandenen Investitionen von Fr. 51'635.51 enthalten betrachtete (Klage act. 9 f. Rz. 24; vorstehende E. 6.3.1). In diesem Zusammenhang ist auf den von der Klägerin in der Beschwerde (S. 6 zu E. 7.11 des angefochtenen Entscheids) vertretenen Standpunkt einzugehen, die Vorinstanz sei willkürlich verfahren, indem sie einerseits festgehalten habe, die von beiden Parteien geltend gemachten Abzüge vom Bruttogewinn seien nicht substanziiert begründet und deshalb abzu- weisen, und anderseits nicht konsequenterweise geschlussfolgert habe, dass darum der Gewinn von Fr. 57'345.05 hälftig zu teilen sei. Die Klägerin übersieht dabei, dass sie selber Investitionen des Beklagten (von Fr. 51'635.10 bzw. Fr. 34'207.85) zugestanden hat. Bei einer hälftigen Auf- teilung des unter Berücksichtigung dieser Investitionen verbleibenden Ge- winns von Fr. 5'709.54 bzw. Fr. 23'137.20 resultieren Beträge von lediglich Fr. 2'854.75 bzw. Fr. 11'568.60. 6.7. Nach dem Gesagten resultiert ein ("Netto-") Gewinn von Fr. 23'137.20 (= Fr. 57'345.05 ./. Fr. 34'207.85). Der Klägerin steht davon die Hälfte, d.h. Fr. 11'568.60, zu. Unter Anrechnung des bereits von ihr erhaltenen Betrags - 29 - von Fr. 10'731.60 steht der Klägerin am Liquidationserlös (= Guthaben auf dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der C., Q.) ein Anteil am von Fr. 837.00 (10. 8 %) und dem Beklagten der Rest von Fr. 6'932.00 (89.2 %) zu. 7. 7.1. Die Klägerin machte vor Vorinstanz drei "Forderungen aus Verbindlichkei- ten aus dem Konkubinat" geltend. Es handelt sich um Beträge von Fr. 300.00 und Fr. 291.75 und Fr. 683.67, total Fr. 1'275.42. Den ersten verlangt die Klägerin, weil sie für den von ihr gekauften KIA Optima sw. 2.0 GT 1998 cm3 die Autosteuer 2017 zweimal, zuerst im Kanton Zug und spä- ter im Kanton St. Gallen ausgelegt habe; nur der Beklagte habe die erste Zahlung zurückfordern können, weil ihr Auto auf Vorschlag des Beklagten im Kanton Zug auf dessen Unternehmen (G.) zugelassen worden sei. Beim Betrag von Fr. 291.75 handelt es sich um die Hälfte der Kosten für einen Hin- und Rückflug des Beklagten nach bzw. von Korfu, den zurückzuerstat- ten ihr dieser versprochen habe; wegen der Trennung der Parteien sei es nicht mehr zur gemeinsamen Reise gekommen; die Klägerin habe zwar die Flüge stornieren können, doch sei ihr nur je der hälftige Betrag zurücker- stattet worden. Den dritten Betrag von Fr. 683.67 verlangte die Klägerin, weil sie dem Beklagten aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten den Kaufpreis von € 613.03 für ein Paddel und Seil als Darlehen vorgestreckt habe; der Beklagte habe entgegen seinem Versprechen dieses Geld nicht retourniert (vgl. Klage, act. 15 ff. Rz. 34 – 38). Diese drei Forderungen haben nichts mit der von den Parteien eingegan- genen einfachen Gesellschaft zu tun, die sich auf den Erwerb und das Hal- ten der Liegenschaft und allenfalls auch auf die Bestreitung der laufenden allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere Lebensmittel) be- schränkte (vgl. vorstehende E. 5.1 und 5.2). Sie können deshalb von vorn- herein nur im Rahmen des Klageeventualbegehrens 2 zugesprochen wer- den, nicht aber im Rahmen der Bestimmung des Anteils der Klägerin am Liquidationserlös. Die Klägerin hält in der Beschwerde sinngemäss an allen drei Forderungen fest, fordert sie doch unter dem Titel "Forderung aus Konkubinat" den Be- trag von Fr. 2'545.39 (Beschwerde S. 32). Dieser Betrag entspricht nämlich offensichtlich der Summe der obgenannten Beträge (Fr. 1'275.42) zuzüg- lich der Fr. 1'050.00 (Fr. 800.00 für 2 Matratzen, 1 Stehlampe, 1 Staubsau- ger und 1 Receiver sowie Fr. 250.00 für einen Teppich und Edelstahlwas- serkoche) (vgl. vorstehende E. 6.3.3.1) sowie Zins im Umfang von Fr. 219.97. Da aber die dazugehörige Beschwerdebegründung einzig die vorinstanzliche Verneinung der Forderung über Fr. 683.67 beschlägt (Be- - 30 - schwerde S. 31 f.), ist einzig auf diese einzugehen und nicht weiter zu prü- fen, ob die Vorinstanz die beiden anderen Forderungen zu Recht verneint hat. 7.2. Die Vorinstanz hielt zur Forderung über Fr. 683.67 fest, die Klägerin habe in der Parteibefragung selber ausgeführt, den entsprechenden Betrag vom [gemeinsamen] Konto genommen zu haben, nachdem sie ihn vorher ein- bezahlt habe (act. 143). Aus der Klageantwortbeilage 3 sei ersichtlich, dass die Klägerin am 27. Juli 2017 vom gemeinsamen Konto den Betrag von Fr. 683.67 für Paddel und Seil sowie Fr. 1'360.50 auf ihr Konto überwiesen habe. Damit sei erstellt, dass die Klägerin keine offene Forderung mehr habe. In der Tat hat die Klägerin ausweislich des Auszugs des gemeinsamen Kontos (Klageantwortbeilage 3 = Klagebeilage 4, je S. 3) von diesem den Betrag von Fr. 683.67 auf ein eigenes Konto überwiesen. Daraus folgt nun aber weder, dass die Klägerin keine Forderung mehr hat (so Vorinstanz), noch dass der Klägerin eine Forderung von Fr. 683.67 zusteht. Vielmehr handelt es sich beim Konto, von dem sich die Klägerin den besagten Betrag überweisen liess, um das gemeinschaftliche Konto der Parteien. Soweit nichts Gegenteiliges nachgewiesen ist, ist davon auszugehen, dass die Parteien am jeweiligen Guthaben zur Hälfte beteiligt waren (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Demgemäss hat die Klägerin die Überweisung über Fr. 683.67 zur Hälfte aus eigenen Mitteln vorgenommen. Zwar führte sie in der Parteibe- fragung aus, dass sie vor besagter Überweisung auf Aufforderung des Be- klagten "vorher wieder einbezahlt" habe (act. 143). Dem, was mit den von der Klägerin in der Parteibefragung gemachten, nicht nachvollziehbaren Aussagen gemeint war, braucht nicht nachgegangen zu werden, zumal es sich dabei um neue, d.h. nicht bereits im Rechtsschriftenwechsel vorge- brachte Behauptungen handelte, die nicht berücksichtigt werden durften (Art. 229 ZPO). Damit bleibt es dabei, dass die von der Klägerin am 27. Juli 2017 veranlasste Überweisung über Fr. 683.67 vom gemeinsamen Konto auf das eigene zur Hälfte einem Transfer zwischen zwei eigenen Konten entsprach. Anzufügen ist, dass der Beklagte zwar vor Vorinstanz behauptet hatte, es habe sich beim Paddel und Seil um eine Schenkung der Klägerin gehandelt (Klageantwort, act. 60). Da die Klägerin eine Schenkung bestritt (Replik, act. 89), war der Beklagte für die Schenkung beweisbelastet (VOGT/VOGT, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 44a zu Art. 239 OR). Von einem entsprechenden Nachweis des Beklagten kann keine Rede sein. Gleichwohl kann das Klagebegehren 2 auch nicht im Umfang von Fr. 341.85 (= Fr. 683.67 : 2) gutgeheissen werden. Denn gemäss eigener Sachdarstellung der Klägerin verhielt es sich so, dass der dem Beklagten als Darlehen vorgestreckte Kaufpreis € 613.03 betrug (Klage, act. 17 f.). - 31 - Mit dem Umrechnungsbetrag von Fr. 683.67 hat die Klägerin ein aliud (vgl. Art. 84 Abs. 1 OR) eingeklagt. 8. 8.1. Die Klägerin obsiegt zu rund einem Zehntel. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind für beide Instanzen die Entscheidgebühren zu neun Zehnteln der Klägerin und zu einem Zehntel dem Beklagten aufzuerlegen. Ferner ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten vier Fünftel der in erster und zweiter Instanz angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Verrechnen den Obsiegensanteile AGVE 2000 S. 51). 8.2. Was die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr bzw. Parteikosten an- belangt, sind die von der Vorinstanz ausgesetzten Beträge (Entscheidge- bühr: Fr. 2'267.00; Parteikosten: Fr. 4'339.95) zu übernehmen, zumal sie im Rechtsmittelverfahren nicht gerügt sind. 8.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr (Fr. 1'703.85 gemäss § 7 Abs. 1 VKD) ist unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % gemäss § 7 Abs. 3 VKD auf Fr. 2'550.00 festzusetzen. Ausgehend von einer bei besagten Streitwert resultierenden Grundent- schädigung von Fr. 2'783.80 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) sind die zweitinstanz- lichen Parteikosten unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Zuschlags von 25 % wegen ausserordentli- chen Aufwands sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§§ 6-8 AnwT) einerseits sowie den geltend gemachten Auslagen von Fr. 108.50 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 2'365.45 (= [Fr. 2'783.80 x 0.8 x 1.25 x 0.75 + Fr. 108.50] x 1.077) festzusetzen. Davon hat die Klägerin ausgangs- gemäss vier Fünftel, d.h. Fr. 1'892.35 zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 29. Oktober 2021 vollständig aufgehoben und es wird wie folgt neu erkannt: 1. 1.1. Die C. wird angewiesen, das gemeinsame Konto der Parteien IBAN […] zu saldieren. - 32 - 1.2 Die C. wird angewiesen, aus dem Erlös der Saldierung gemäss vorstehen- der Ziff. 1.1. - der Klägerin einen Betrag von Fr. 837.00 (10.8 % von Fr. 7'769.00) auf das Konto der Klägerin IBAN […] bei der D. und - dem Beklagten einen Betrag von Fr. 6'932.00 (89.2 % von Fr. 7'769.00) auf ein von ihm noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 1.3. Ein allfälliger nach diesen Überweisungen resultierender Überschuss ist von der C. im Verhältnis von 10.8 % zugunsten der Klägerin zu 89.2 % zugunsten des Beklagten zu verteilen. Im selben Verhältnis ist auch ein allfälliger Fehlbetrag von den Überweisungen an die Parteien in Abzug zu bringen. 2. Im übrigen Umfang werden Klage und Widerklage abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'267.00 wird der Klägerin zu neun Zehnteln mit Fr. 2'040.30 und dem Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 226.70 auf- erlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten vier Fünftel der Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'339.95 (inkl. MWSt), somit Fr. 3'471.95, zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'550.00 wird der Klägerin zu neun Zehnteln mit Fr. 2'295.00 und dem Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 255.00 auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten vier Fünftel der zweitinstanz- lichen Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'365.45 (inkl. MWSt), mithin Fr. 1'892.35, zu ersetzen. Zustellung an: […] Mitteilung (n.R.) im Auszug (Dispositiv-Ziffer 1.1/1.1.-1.3) an die C. - 33 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'769.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 34 - Aarau, 10. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella