5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auf Fr. 3'090.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VKD). Über deren Verlegung sowie die Regelung der Parteikosten wir die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.