Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Teilen zu vervollständigen. Kommt die Vorinstanz – unter Beachtung der Verhandlungsmaxime – nach der Feststellung des relevanten Sachverhalts zum Schluss, dass ein Werkmangel vorliegt, sind selbstverständlich auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung des Eventualantrags der Berufung der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.