4. Die Rechtsmittelinstanz kann nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1), oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Die ratio legis der Rückweisung besteht darin, - 10 - dass den Parteien nicht Nachteile entstehen sollen, weil nur die Berufungsinstanz über wichtige Tat- und Rechtsfragen entschieden hat (REETZ/HIL- BER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 29 zu Art. 318 ZPO).