Dass der Kläger ebenfalls gegen eine Bestimmung der BauAV verstossen hat, indem er einen Niveauunterschied von mehr als 1 m nicht mittels Leiter, Treppe oder gleichwertigen Arbeitsmitteln überwunden hat, wäre erst im Rahmen des Kausalzusammenhangs oder einer Schadenersatzreduktion zu prüfen. Indem die Vorinstanz allein aufgrund der von ihr angenommenen bestimmungswidrigen Nutzung einen Werkmangel ausschloss, hat sie Art. 58 OR fehlerhaft angewendet. Die Berufung ist damit begründet.