Es ist dabei unerheblich, ob sich dieser Mangel im konkreten Fall bei bestimmungsgemässem oder bestimmungswidrigem Gebrauch äussert, denn auch wenn der Kläger das Gerüst – wie nach Art. 8 Abs. 2 lit. h BauAV vorgeschrieben – zum Beispiel mit einer Leiter bestiegen hätte und dabei die Geländerstange zum Halt ergriffen hätte, hätte diese sich nicht lösen dürfen. Dass der Kläger ebenfalls gegen eine Bestimmung der BauAV verstossen hat, indem er einen Niveauunterschied von mehr als 1 m nicht mittels Leiter, Treppe oder gleichwertigen Arbeitsmitteln überwunden hat, wäre erst im Rahmen des Kausalzusammenhangs oder einer Schadenersatzreduktion zu prüfen.