Der Kläger behauptet, er habe nach Reinigungsarbeiten auf einem Gartensitzplatz wieder an der Innenseite auf die unterste Ebene des Gerüsts auf rund 1.5 m Höhe steigen wollen. Er sei zunächst mit dem linken Fuss auf einen etwas erhöhten Sockel des Gerüsts gestiegen, wobei er sich mit dem linken Arm an einem Geländerpfosten des Gerüsts festgehalten habe. Anschliessend habe er den rechten Fuss auf die unterste Ebene des Gerüsts gesetzt und mit Schwung und in leichter Rücklage mit der rechten Hand eine Geländerstange auf der gegenüberliegenden Seite des Gerüstgangs ergriffen, um sich nach oben zu ziehen.