39 BauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). An ein Gerüst werden demnach hohe Sicherheitsanforderungen gestellt. Es ergibt sich im Übrigen bereits -9- aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es essenziell ist, dass ein Gerüst den auf einer Baustelle zu erwartenden Kräfteeinwirkungen standhält. Ein Benutzer des Gerüsts darf daher erwarten, dass dieses dynamischen Einwirkungen standhält und dessen Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.